Sehr geehrte Frau Bader,
ich hatte im Sommer einen Spätabort und bin seitdem krankgeschrieben wegen Psyche. Dank Therapie wäre ich jetzt wieder arbeitsfähig. Aufgrund einer neuen (Risiko-) Schwangerschaft wurde mir ein Beschäftigungsverbot ausgestellt. Nun meine Fragen:
1. Ist ein Beschäftigungsverbot direkt im Anschluss an Krankengeld problematisch?
2. Nach welchen Monaten richtet sich die Höhe der Lohnfortzahlung?
3. Nach welchen Monaten richtet sich die Höhe des Elterngeldes?
4. Welchen Urlaubsanspruch habe ich aus 2013/14 und wann verfällt er?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
von
wawuschel1
am 04.11.2013, 10:53
Antwort auf:
Nach Spätabort lange AU, jetzt Beschäftigungsverbot in neuer Schwangerschaft
Hallo,
1. Ja
2. Sie bekommen das, was Sie ohne BV bekämen
3.Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
4. Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.11.2013