Ich befinde mich derzeit in Elternzeit für mein erstes Kind (habe 1 Jahr beantragt und normal bis kurz vor Geburt gearbeitet, endet in 1 Woche am 25 August). Nun ist es so das ich während der Elternzeit wieder Schwanger bin und anders als meine letzte Schwangerschaft ist es eine Risikoschwangerschaft mit Komplikationen, sodass ich ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalte und Bettruhe gewähren muss. Hierzu habe ich verschiedenes gelesen, ich kann ja nicht Elternzeit vorzeitig beenden um Beschäftigungsverbot einzuwirken,aber danach nach Elternzeit ist es möglich, aber warum nur mit Finanziellen Einbüßen? Ich würde wohl nur wenig Gehalt bekommen nur 90 Prozent weil ich nicht gearbeitet hätte und ich würde garkein Beitrag zur Mutterschaftsgeld von Arbeitgeber erhalten nur von der Krankenkasse welches deutlich weniger ist? Mir hat die Arzthelferin gesagt ich müsste normal arbeiten dann später Beschäftigungsverbot einreichen damit ich keine finanziellen Einbüßen habe, aber ich frage mich warum? Wie lange müsste ich den arbeiten damit ich keine einbüßen habe(wir haben ausgemacht das ich wieder Vollzeit einsteige). Sowohl das ungeborene Kind als auch ich können nichts dafür das es Dieses mal mit Risiko verbunden ist und ich nicht arbeiten kann? Bitte bitte um Ihre Hilfe
von
Agnes1964
am 20.08.2021, 08:13
Antwort auf:
Schwangerschaft während Elternzeit mit Beschäftigungsverbot
Hallo,
sry, Ihre Frauenärztin hat juristisch keine Ahnung.
Wenn Sie Bettruhe halten müssen, weil es Komplikationen gibt, muss zum Arbeitsbeginn eine Krankschreibung erfolgen, die geht dem BV vor. Dies wird von der KK geprüft und ist ja auch einfach feststellbar.
Das bedeutet, dass man nach 6 Wochen Krankengeld erhält.
Abgesehen davon ist ein BV vom AG auszusprechen - und das erst nach der EZ.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.08.2021
Antwort auf:
Schwangerschaft während Elternzeit mit Beschäftigungsverbot
Ich glaube da ist einiges schief gelaufen mit dem was dir gesagt wurde.
Wenn du ein BV hast bekommst du (nach deiner Elternzeit) das Gehalt, was du bekommen würdest, wenn du arbeiten dürftest.
Wenn du ab dem 25. August wieder Vollzeit arbeiten würdest, bekommst du auch Vollzeitlohn. Wolltest du nur Teilzeit arbeiten, bekommst du nur Teilzeitlohn.
Dein erstes Kind muss aber nachweislich Vollzeit bzw. Teilzeit betreut sein (so als wenn du aktiv arbeiten würdest), sonst hast du keinen Anspruch auf Lohn.
Das mit den 90% hab ich noch nie gehört. Es ist egal, ob du zwischen Elternzeit und BV gearbeitet hast oder nicht, du bekommst ab dem ersten Tag nach deiner Elternzeit den Lohn, der dir laut Arbeitsvertrag zusteht.
Im Mutterschutz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt) bekommst du die 13 EUR von der Krankenkasse pro Tag und vollen Zuschuss vom Arbeitgeber.
Da ist es auch egal, ob du durchgehend im BV warst und keinen einzigen Tag aktiv gearbeitet hast.
von
Dojii
am 20.08.2021, 08:51