Sehr geehrte Frau Bader, nach der Geburt meines ersten Kindes im Dez. 14 habe ich wie folgt Elternzeit beantragt: - ab Dez.2014 ein Jahr voll Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit mit Bezug von Elterngeld - dann Unterbrechung der Elternzeit mit Arbeit in Vollzeit von Dez. 15 bis Juni 16 - ab 05.06.2016 bis Januar 2017 erneut Elternzeit (Arbeit in Teilzeit war ab August 2016 im Rahmen der Elternzeit geplant, vorher ab 5.6. NUR Elternzeit und keine Erwerbstätigkeit.) Nun bin ich mit meinem zweiten Kind schwanger und werde voraussichtlich am 22. September entbinden. Daher würde ich den geplanten zweiten Teil der Elternzeit einen Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist am 10.08.16 vorzeitig beenden. Wie berechnet sich der Arbeitgeberanteil zum Mutterschutzgeld? Mein Arbeitgeber sagte, dass er die Monate Juli, Juni und Mai anrechnen würde. Von diesen Monaten werde ich dann zwei Monate voll in Elternzeit sein(Einkommen ist 0 Euro) und im Mai noch voll gearbeitet haben (also nur ein Drittel der Anrechnungssumme wie vor dem ersten Kind). Ist das richtig? Wird das Mutterschutzgeld nicht wie beim ersten Kind voll gezahlt, weil die Elternzeit wie initial geplant unterbrochen wurde? Oder sollte das Mutterschutzgeld voll gezahlt werden, da die Elternzeit nicht zum Berechnungszeitraum zählt? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen, Anneli
von anneli80 am 11.04.2016, 20:39