hallo fr. bader,
-am 05.11.2005 ist mein erster sohn geboren
-am 29.02.2008 der zweite und
-am 13.12.2010 der dritte
-ich befinde mich in ungekündigtem Arbeitsverhältnis (seit der Geburt meines ersten sohnes 05.11.2005)
-von meinem Arbeitgeber bekomme ich Kündigung aus betriebsbedingten gründen zum 13.12.2013 (ablauf der elternzeit meines dritten sohnes)
-damit ich danach weiterversichert bin, werde ich mich arbeitslos melden
-wovon wird nun mein Arbeitslosengeld ausgerechnet??? (von meinem letztem gehalt im 2005?)
-und was würde passieren, wenn mein Arbeitgeber mir erst zum 31.12.2013 kündigt???
-keiner kann mir diese fragen beantworten.... bei AA auch nicht....
danke
a.t.
von
satka
am 07.09.2013, 18:51
Antwort auf:
Kündigung nach der Elternzeit + AL Geld
Hallo,
1. Der Ag kann nicht ZUM 13.12. kündigen, sondern AB 13.12.
2. Lassen Sie sich bei einem RA vor Ort prüfen, ob er überhaupt kündin darf
3. Das gehalt wird fiktiv berechnet
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.09.2013
Antwort auf:
Kündigung nach der Elternzeit + AL Geld
Ist die Kündigung gerechtfertigt?
Arbeitslosengeld wird fiktiv berechnet!
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 07.09.2013, 19:00
Antwort auf:
Kündigung nach der Elternzeit + AL Geld
Und er kann erst Kündigen nach Elternzeit.
Was steht in Deinem Vertrag wegen Kündigungsfristen ?
Es wird mehr als zwei Wochen sein denke ich.
ALG1 wird fiktiv berechnet, wonach hängt von Deinem Beruf ab den Du hast und in den sie Dich wieder vermitteln können.
von
Sternenschnuppe
am 07.09.2013, 19:26
Antwort auf:
Kündigung nach der Elternzeit + AL Geld
-heisst das, dass es mir eigentlich erst NACH dem 13.12 kündigen muss/sollte??? (ich will ja auch dieses arb.verhältnis nicht mehr vorsetsen)
-
von
satka
am 08.09.2013, 00:26
Antwort auf:
Kündigung nach der Elternzeit + AL Geld
Ja, das heißt das.
Er kann frühestens am ersten Arbeitstag nach Elternzeit kündigen, und dann eben mit der entsprechenden Kündigungsfrist.
Es ist ihm natürlich erlaubt Dich bis dahin bezahlt freizustellen.
Das Arbeitsamt wird das auch fordern, sonst bekommt Du eine Sperre wenn Du nicht dagegen vorgehst.
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html
Unkündbar während der Elternzeit, ergo : Erst danach, mit Fristeinhaltung.
von
Sternenschnuppe
am 08.09.2013, 00:32