Sehr geehrte Frau Bader
Ich habe im April 2019 mein erstes Kind bekommen und 2 Jahre Elternzeit eingereicht, jedoch nur 1 Jahr lang Basis Elterngeld bezogen (in diesem Monat, habe ich die letzte Zahlung erhalten). Nun bin ich wieder schwanger und das Baby soll im November 2020 zur Welt kommen. Meine Frage lautet: Bekomme ich dann den Mindestbetrag Elterngeld, da ich ja 8 Monate bis dahin nichts bekomme? Sollte ich meine erste Elternzeit beenden auf Grund des Mutterschaftsgeld, oder lieber weiter laufen lassen? Ich kenne mich leider nicht gut aus und mache mir viele Gedanken darum, wie es finanziell wird..
Ich danke Ihnen für eine Antwort
Liebe Grüße :)
von
AmeenaRose
am 23.03.2020, 21:51
Antwort auf:
In Elternzeit erneut schwanger
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.03.2020
Antwort auf:
In Elternzeit erneut schwanger
wenn du volles mutterschaftsgeld haben möchtest solltest du deine elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden. der rest der ez wird dir dann zurückgespielt.
von
mellomania
am 23.03.2020, 22:15