Sehr geehrte Frau Bader. Ich habe in meiner ersten Schwangerschaft Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber. Habe aber zusätzlich noch eine selbstständigkeit, wo ich weiter arbeiten gehe bis zu meinem Mutterschutz. Das Kind kommt im Januar 2021. Ab Geburt möchte ich 1Jahr Elterngeld/Zeit beantragen und auch nicht in der selbstständigkeit arbeiten. Ab Februar 2022 also erst wieder arbeiten. Frage: a) werde ich im Dezember/Januar erneut schwanger, wo doch mein Arbeitsverhältnis ab Februar ja wieder beginnen soll. Rutsche ich dann automatisch wieder ins beschäftigungsvebot bekomme aber mein voriges Gehalt von vor der ersten Geburt wieder? Und kann auch die selbstständigkeit wieder aufnehmen? Wie sieht es dann aus mit dem Elterngeld? Wenn das Kind im gleichen Jahr noch Geboren wird müssten aufgrund der selbstständigkeit das Kalenderjahr von 2021 gelten, wo ich aber ja Elterngeld bezogen habe. Also geht es auf das Jahr davor zurück, wo ich dann beim Elterngeld des ersten Kindes wäre, richtig? B) werde ich erst im Mai schwanger und beginne schon im Februar wieder zu arbeiten kommt das Kind erst 2023 zur Welt. Das heißt aufgrund der selbstständigkeit würde das Kalenderjahr 2022 gelten. Dort habe ich aber im januar noch Elterngeld bezogen. Wird dann automatisch das Jahr davor genommen somit wiederrum das Jahr davor also auch wieder das elterngeld vom ersten Kind? oder spielt das dann keine Rolle? Vg Boomie
von Boomie am 17.11.2020, 10:08