Kesti
Sehr geehrte Frau Bader, mein Sohn ist im Juli 2015 geboren und ich habe bis Juli 2017 Elternzeit bei meinem Arbeitgeber angemeldet. Das Elterngeld habe ich für das erste Jahr erhalten und dies ist in diesem Jahr Juli ausgelaufen. Nun werde ich ab Oktober zunächst in Teilzeit während der Elternzeit arbeiten. Wir wünschen uns ein zweites Kind. Während der ersten Schwangerschaft erhielt ich ein Arbeitsverbot. Ich bin mir noch unsicher, ob ich ab Juli 2017 ein drittes Jahr Elternzeit beantragen werde, um weiterhin in Teilzeit arbeiten zu können, oder ob ich wieder meinen alten Arbeitsvertrag aufnehme und 40 Stunden arbeite. Im Falle einer Schwangerschaft, würde ich mit einem Arbeitsverbot auch während der Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit weiterhin mein Teilzeitgehalt erhalten? (Während meines Vollzeitarbeitsverhältnisses während der ersten Schwangerschaft war dies der Fall) Wie würde sich nach Geburt des Kindes das Elterngeld berechnen. Anhand meines Gehaltes in Teilzeit während der Elternzeit? Spielen die Monate vor Geburt unseres ersten Sohnes noch eine Rolle? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Beste Grüße
Hallo, 1. Das EG wird nach dem Lohn der letzten 12 Mo berechnet 2. Im BV bekommen Sie das, was Sie ohne bekommen würden, also den TZ-Lohn Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Berechnung nach den 12 Monaten Einkommen vor Beginn des neuen Mutterschutzes - Grundlage also Teilzeitgehalt.
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