Jennifer1818
Liebe Frau bader, Ich befinde mich noch bis 10.07.2016 in elternzeit. Meine Tochter ist am 11.07.2013 geboten,sprich befinde mich momentan im 3 Elternzeit jahr. Das elterngeld habe ich auf die ersten beiden Jahre aufsplitten lassen. Nun bin ich erneut schwanger und daa Kind soll am 21.6.2016 geboren werden. Ich steig einfach nicht durch ob ich dann den mindestsatz bekomme oder zur Berechnung die Monate vor Geburt meiner ersten Tochter gezählt werden. Einige schreiben so andere so... ich bin der Meinung da ich bin im 3 Jahr befinde steht mir nur der min.Satz zu ist das richtig? Vielen Dank und liebe grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Mindestsatz, da Du 12 Monate vor Geburt ja kein Einkommen hast. Beende die Elternzeit zum Tag vor neuem Mutterschutz um vollen Mutterschutzlohn zu bekommen.
Mitglied inaktiv
Mindestsatz. jeden Monat nach dem 1ten Geburtstag den Du nicht gearbeitet hast, geht mit 0 € in die Berechnung für das neue Elterngeld. Auch dann wenn du es dir auf 2 Jahre hast auszahlen lassen. Um das gleiche Elterngeld beim 2ten Kind zu bekommen wie beim ersten, darf das erste nicht älter als etwa 15 Monate sein, danach wird es dann halt immer weniger. Was du aber machen solltest, beende auf jeden Fall zum neuen Mutterschutz deine laufende Elternzeit. So bekommst Du dann das gleiche Mutterschaftsgeld beim 2ten Kind wie beim ersten. Diese gesetzliche Option gibt es, und der AG kann das auch nicht ablehnen. Falls Du möchtest kann du das was an EZ vom ersten Kind übrig ist, dürften dann ja nur 2-3 Monate oder so sein dir übertragen lassen für später. Das dann schriftlich anmerken, AG kann dem aber widersprechen. Könnte ja sinnig sein wegen Kindergarteneingewöhnung später, die meisten Kindergärten nehmen ja nur zu Aug/Sep neue Kinder an. Und wenn ich so nachrechne würde das bei dir perfekt passen *zwinker*
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