Hallo Frau Bader,
Ich bin im Moment im 2.Jahr der Elternzeit mit meinem zweiten Sohn. Ab September wollte ich im Rahmen der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten gehen. Nun bin ich jedoch wieder schwanger.
Bis März 2013 habe ich Elterngeld bezogen, danach hatte ich kein Einkommen mehr.
Bei der letzten Schwangerschaft hatte ich ein komplettes Beschäftigungsverbot vom Gynäkologe.
Entbindungstermin der aktuellen Schwangerschaft wäre Mitte Februar 2014.
Welche Monate werden nun generell zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen und wie würde sich ein erneutes Beschäftigungsverbot auf die Berechnung des Elterngeldes auswirken?
Kann ein Beschäftigungsverbot vom Arzt überhaupt wirken, wenn ich meine Teilzeittätigkeit noch nicht wieder aufgenommen habe?
Lg und vielen Dank!
von
Katja14
am 17.06.2013, 20:01
Antwort auf:
Elterngeld/Elternzeit/Erneute Schwangerschaft
Hallo,
sie gehen im Rahmen der EZ Tz arbeiten - wegen dem BV geht das praktisch nicht, Sie bekommen aber trotzdem den Tz-Lohn.
Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.06.2013