Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Brechnung Lohn während Beschäftigungsverbot, Urlaub statt Beschäftigungsverbot

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Brechnung Lohn während Beschäftigungsverbot, Urlaub statt Beschäftigungsverbot

VicCha

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Hallo Frau Bader, ich habe mehrere Fragen... Zum einen: Lt. dem MuSchG wird das Gehalt während des BV ja 3 Monate vor Beginn des Schwangerschaftsmonats berechnet. Ich habe am 01.01.17 bei meinem neuen AG nahtlos begonnen zu arbeiten. Der errechnete Geburtstermin ist der 02.01.18, also SS begann am 28.03.17. Ich selbst erfuhr von meiner Schwangerschaft erst am 02.05.17, Bestätigung meiner Frauenärztin erfolgt am 17.05.17 (auch am 17.05.17 beim AG vorgelegt - zuvor hieß es solange kein Attest, bist du für uns nicht schwanger). Lt. gesetzlicher Regelung, wird ja der kürzere Zeitraum genommen wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 13 Wochen bzw. 3 Monate bestand. Muss der neue AG dann die Dez-Abrechnung vom alten AG berücksichtigen, weil alles nahtlos überging? Oder zählt nur das Arbeitsverhältnis des aktuellen AG? Weiter frage ich mich, als ich meinem AG meine Schwangerschaft mittleilte, war ich noch normal arbeiten (vom 02.05.17 bis 17.05.17), bis ich von meiner Frauenärztin das Atettest mit der Bestätigten SS hatte, diese legte ich meinem AG sofort vor, dieser setzte mich daraufhin in den Urlaub, bis der gesamte Urlaub aufgebraucht war und schickte mich erst nach dem kompletten Urlaub in das BV. Mein AG konnte mir keine alternative Stelle anbieten, die den Richtlinen einer Schwangeren entspricht, deswegen der Urlaub. Den Urlaub lehnte ich schriftlich ab, darauf wurde allerdings nicht eingegangen. Ich bedanke mich im vorraus über eine Antwort. Liebe Grüße VicCha


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie meinen bei einem BV? Da bekommen Sie das, was Sie ohne BV bekommen würden 2. Da smit dem Urlaub geht nicht Liebe Grüße NB


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1. Das MuSchG greift bereits bei der mündlichen Bekanntgabe; der Arbeitgeber kann zwar ein Attest verlangen, muss dann aber auch die Kosten dafür tragen. Ab mündlicher Bekanntgabe hat er die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. 2. Im Beschäftigungsverbot wirst du nach dem aktuellen Arbeitsverhältnis bezahlt. 3. Es ist nicht rechtens, anstatt eines generellen Beschäftigungsverbots Urlaub zu verordnen. Viele Arbeitgeber handhaben es so, dass der Urlaub noch direkt vor der Mutterschutzfrist abgegolten wird, wenn die Frau nichts dagegen einzuwenden hat.


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