Hallo Frau Bader,
erst einmal vielen lieben Dank für Ihre tolle Arbeit hier.
Ich befinde mich momentan in 2-jähriger Elternzeit mit Elterngeldbezug nur im 1. Jahr. Wenn ich im 2. Jahr der Elternzeit erneut schwanger werden würde, würde ich sofort ein Beschäftigungsverbot von meiner FA bekommen, aufgrund einer vorherigen Frühgeburt bei meiner letzten / ersten Schwangerschaft. Wenn ich das BV in der EZ bekomme, habe ich dann Anspruch auf Gehalt o.ä.? Muss ich dafür vorher wieder eine bestimmte Zeit gearbeitet haben? Ähnlich wie beim Krankengeldbezug?
Lieben Dank schon mal im Voraus!
von
Destiny0207
am 15.06.2016, 12:22
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in Elternzeit
Hallo,
in der Elternzeit arbeiten wir sowieso nicht, da können sie auch kein Beschäftigungsverbot bekommen.
Ab dem ersten Tag nach der Elternzeit ist dies möglich.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.06.2016
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in Elternzeit
Wenn du während der Elternzeit schwanger wirst, kannst du kein Beschäftigungsverbot bekommen, da du keine Beschäftigung ausübst.
Das Entgelt während dem Beschäftigungsverbot entspricht dem, was du sonst lt. Vertrag bekommen würdest. Da du in der Elternzeit kein Entgelt bekommst, erhält du auch kein Entgelt für Beschäftigungsverbot.
von
chrissicat
am 15.06.2016, 12:34
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in Elternzeit
Es gibt auch Leute welche während der Elternzeit arbeiten, eben in Teilzeit. Die bekommen dann natürlich ihr Teilzeitgehalt weiter bei einem BV. Wer aber innerhalb der Elternzeit nicht arbeitet, der benötigt auch kein BV. Man bekommt halt in einem BV immer nur das, was man auch ohne dieses bekommen würde.
Und nein, Elternzeit vorzeitig beenden um dann in ein BV zu gehen ist nicht erlaubt. Man darf die EZ nur zum neuen Mutterschutz hin beenden.
Mitglied inaktiv - 16.06.2016, 15:36