Sehr geehrte Frau Bader, ich bin ab dem 30.07.2017 im gesetzlichen Mutterschutz. Die letzten 3 abgerechneten Monate sind normalerweise ausschlaggebend für die Berechnung des arbeitsrechtlichen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Am 01.07.2017 habe ich aber eine dauerhafte Entgelterhöhung bekommen (außerhalb des Referenzzeitraums und der Schutzfrist). Ich habe mich bereits auf den § 14 Abs. 1 Satz 3 MuSchG bei meinem AG berufen. Diese Entgelterhöhung ist zwar außerhalb der Schutzfristen und des Referenzzeitraums, aber die Höhe des arbeitsrechtlichen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld richtet sich m. E. nach den gegenwartsbezogenen Verhältnissen. Ich sollte demnach das erhöhte Entgelt erhalten, was mir auch ohne Schutzfrist gezahlt werden würde. Mein AG schaltet auf sturr. Meine Krankenkasse kennt sich damit auch nicht aus und verweist nur auf die 13 EUR/Tag Mutterschaftsgeld, als gesetzliches Mutterschaftsgeld seitens der Krankenkasse. Meine Frage wäre nun, bin ich im Recht und berufe ich mich auf die richtige Rechtsnorm und gilt der § 14 Abs. 1 Satz 3 MuSchG auch für Entgelterhöhungen außerhalb der Schutzfristen und des Referenzzeitraums? Vielen Dank! Vicky167
von Vicky167 am 27.08.2017, 15:01