Sehr geehrte Frau Bader,
meine gesetzliche Mutterschutzfrist hat am 30.07.2017 begonnen. Bis Juni 2017 war ich Teilzeitbeschäftigte gemäß Teilzeitvereinbarung. Ab Juli 2017 bin ich wieder Vollzeitbeschäftigte und erhalte knapp das doppelte Gehalt. Mein AG teilte mir nun mit, dass sich das höhere Juli-Gehalt NICHT auf die Berechnung des Mutterschutzgeldes auswirkt, sondern nur volle Monate (Beginn Mutterschutz: 30.07.2017). Wenn mein gesetzlicher Mutterschutz also ab dem 01.08.2017 begonnen hätte, würde der Juli mitgezählt werden. So sollen nur die Monate April, Mai und Juni für die Berechnung zählen und ausschlaggebend sein. Ich habe Zweifel an der Berechnung. Ich habe ja das erhöhte Juli-Entgelt in Vollzeit bis zum 29. Juli 2017 erhalten. Wenn möglich unter der Benennung der entsprechenden Rechtsgrundlage. Vielen Dank und einen schönen Tag! Vicky167
von
Vicky167
am 17.08.2017, 10:16
Antwort auf:
Berechnung Mutterschaftsgeld Arbeitgeberzuschuss
Die Aussage deines Arbeitgebers ist komplett falsch. In deinem Fall ist das Vollzeit-Entgelt Grundlage für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
Zu finden ist diese Regelung in § 14 MuSchuG (Mutterschutzgesetz), Abs. 1.
Hier der entsprechende Wortlaut:
"...Nicht nur
vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1
wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben
außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des
Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer
gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen..."
von
chrissicat
am 17.08.2017, 21:48