Sehr geehrte Frau Bader,
Ich habe am 16.12.13 eine Tochter bekommen und 2 Jahre erlterzeit beantragt- elterngeld gesplittet. Jetzt bin ich wieder schwanger. Seit juli'15 arbeite ich bei meinem alten Arbeitgeber auf 450€ basis, dieser Vertrag endet zum 15.12.15. Ab 16.12 bekomme ich mein resturlaub von meinem Beschäftigungsverbot aus der ersten ss. Meine Vorgesetzter meinte ich werde in dieser zeit auf 80% so wie früher angestellt. Was ist mit Mutterschaftsgeld? Ab februar hätte ich angefangen zw 30 und 40% zu arbeiten, habe dies auch schon angesprochen auf arbeit aber noch NICHTS unterschrieben. Sollte mich aber bald entscheiden. Mein Arbeitgeber weiss dezeit noch nicht dass ich schwanger bin. Ich kann es aber auch die erste zeit nicht verheimlichen da ich in der altenpflege arbeite.
Mein ET ist im Mai 16.
Meine Frage wäre von welchen Monate wird mein Elterngeld berechnet? Ab Juli bis Dezember 450€ und Dezember bis Mai 16 meinen 80% lohn? Oder kann mein Arbeitgeber sagen wenn ich mir jetzt ein Beschäftigungsverbot hole kann er mich nicht ab Dezember mit 80% einstellen bzw habe dann kein Anspruch auf 80%?
Mein Bedenken ist wenn ich sage dass ich schwanger bin dass ich nicht mehr ab Dezember auf 80% angestellt werde da ich ja ein Beschäftigungsverbot habe.
Liebe Grüße
von
Kaddi5506
am 16.09.2015, 08:30
Antwort auf:
wie errechnet sich mein Elterngeld bzw habe ich anspruch auf meine 80% stelle?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
In einem BV bekommen Sie den Lohn, den Sie ohne BV bekämen.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.09.2015
Antwort auf:
wie errechnet sich mein Elterngeld bzw habe ich anspruch auf meine 80% stelle?
Ist das mit dem Urlaub schon genehmigt und beantragt ?
Du kannst ja den 450€ Job schon nicht mehr machen, wegen BV.
Eigentlich reichst Du jetzt das BV ein, bekommst dann die 450€ weiterhin, ab 16.12 dann den Vollzeitlohn im BV ( der alte Vertrag wird ja wieder aktiv, einen neuen gibt es noch nicht ) bis zum Mutterschutz.
Ist der Urlaub noch nicht beantragt und genehmigt, so bleibt der einfach stehen und neuer kommt hinzu ;-)
von
Sternenschnuppe
am 16.09.2015, 08:36