Frage:
Schwanger und kein Anspruch mehr auf Elterngeld
Hallo Frau Bader,
Im Oktober 2020 habe ich meine erste Tochter geboren. 3 Jahre Elternzeit genommen aufgrund des Kündigungsschutzes. Elterngeld bekomme ich das erste Jahr. Also bis Oktober 2021. dann würde ich gerne teilzeit in der Elternzeit arbeiten...nun möchten wir gern zeitnah ein geschwisterchen. Mal angenommen ich werde im Juli schwanger. Ich hätte noch keine teilzeitvertrag in Elternzeit mit dem Arbeitgeber ausgemacht, könnte schwanger aber nicht arbeiten da ich direkt ein bv bekommen würde. Welche finanziellen Mittel stehen mir zu? Steht mir überhaupt etwas zu? Ich würde ja auch schwanger arbeiten wollen, jedoch bekomme ich ja direkt das bv.
Danke für die Mühe und Lg
Elena
von
Elenanin
am 12.04.2021, 19:57
Antwort auf:
Schwanger und kein Anspruch mehr auf Elterngeld
Hallo,
ein Beschäftigungsverbot spielt nur dann eine Rolle, wenn sie eigentlich arbeiten würden. D.h., die Elternzeit ist zu Ende oder sie arbeiten während der Elternzeit in Teilzeit.
In diesem Fall bekommen Sie den Lohn, den Sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würden.
Ansonsten spielt ein Beschäftigungsverbot während der Elternzeit keine Rolle.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.04.2021
Antwort auf:
Schwanger und kein Anspruch mehr auf Elterngeld
um ein bv zu erhalten musst du erstmal vereinbaren zu arbeiten. ohne arbeit, also in reiner elternzeit, kein bv, kein geld. eltergeld bekommst du wieder nach den 12 monaten verdienst vor der geburt. ob der AG ein bv erteilt oder nicht, wird erneut geprüft anhand der gefährdungsbeurteilung. du kannst aber nur so arbeiten in der elternzeit, wie dein 1. kind betreut ist. du kannst NICHT vollzeit anmelden mit der hoffnung auf ein bv. sondern eben nur das was du auch ohne bv arbeiten könntest. wenn du ein bv erhälst, erhälst du den lohn den du ohne bv bekommen würdest. sollte ein mutterschutz in der laufenden elterzeit beginnen kannst du diese auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden um im mutterschutz so bezahlt zu werden, wie vor der ersten eltenrzeit. geschwisterbonus gibt es , bis kind 1 drei jahre alt ist. der vater des kindes ist für dich und das kind verantwortlich finanziell.
von
mellomania
am 12.04.2021, 20:24
Antwort auf:
Schwanger und kein Anspruch mehr auf Elterngeld
Danke für die Antwort. So hab ich es mir schon gedacht. Ab Oktober würde ich gerne 25-30 h pro Woche arbeiten. Kinderbetreuung ist schon sichergestellt. Kann ich also nun schon mit dem ag den Vertrag dazu unterschreiben? Und dann womöglich am 1. Arbeitstag zu sagen ich bin schwanger? Ob dann bv oder nicht ist außen vor. Lohn wäre dann doch die im tz Vertrag vereinbarte stundenanzahl. Richtig?
von
Elenanin
am 12.04.2021, 20:50
Antwort auf:
Schwanger und kein Anspruch mehr auf Elterngeld
jedes geld, was du vor einer erneuten geburt verdienst erhöht das elterngeld. du kannst bis zu 30 h in der elternzeit arbeiten. der tz vertrag ist dann auf die ez befristet und danach greift die vollzeit von vorher wieder, solltest du kein weiteres kind bekommen. du vereinbarst die tz in ez, und meldest die schwangerschaft, sobald du das möchtest. wenn sie vorher eintritt, direkt vorher, wenn sie danach eintritt, danach. im zweiten fall gehst du wie vereinbart arbeiten. wenn du arbeiten bist oder vorher schwanger wirst und ein wirksamer vertrag zur arbeit in ez unterzeichent wurde, erhälst du mit bv das was du ohne bekommst. sollte der AG aber ersatztätigekeiten haben musst du diese annehmen und ausführen.
von
mellomania
am 12.04.2021, 21:09
Antwort auf:
Schwanger und kein Anspruch mehr auf Elterngeld
Ja vielen Dank, so hab ich es mir schon gedacht- dann warten wir mit dem üben bis ich den tz Vertrag unterschrieben habe:)
Vielen Dank nochmal
von
Elenanin
am 12.04.2021, 21:20
Antwort auf:
Schwanger und kein Anspruch mehr auf Elterngeld
EG bekommst du auf jeden Fall. Mindestens 300 € basis-EG. Völlig egal ob du arbeitest oder nicht. Aber, je weiter die beiden Kinder auseinander sind,, desto weniger wird es im Vergleich zu dem was du aktuell bekommst. Denn jeden Monat nach dem ersten Geburtstag den du kein Einkommen hast, geht mit 0 € in die Berechnung des neuen EG ein. Arbeitest du dagegen in der EZ, fließt das TZ-Gehalt mit ein, es sinkt dann weniger schnell.
Mein Rat, vorallen wenn ihr zeitnah ein zweites Kind wünscht, ändere die letzten beiden Basismonate in 4 EG plus Monate. Damit würden nicht 12 Monate EG ausgeklammert werden sondern die höchstmenge von 14 Monaten. Du kannst dann schauen ob du mit EG plus schon langsam mit TZ anfängst, denn bei EG plus darf man etwa bis zu 50% dessen zu verdienen ohbe das das EG gekürzt wird. Oder du bleibst bis zum 15ten Lebensmonat daheim und steigst dann erst ein. Solltest du dann schon schwanger sein und ein bv kommen, ist das so. Wenn nicht, fängt die Verlängerung des EG und das TZ-Gehalt einiges ab.
Um das gleiche EG wie beim ersten Kind zu bekommen, müsstest du nun mindestens schon 14 Monate EG bekommen und der Mutterschutz müsste beginnen wenn das ältere Kind 15 Monate alt wird. Falls du nicht schon schwanger bist wird das nichts mehr. Allerdings gibt es bis zum 3ten Geburtstag des älteren Kindes geschwisterbonus, was mindestens 75 € jeden Monat sind. Das fängt etwas auf.
von
Felica
am 12.04.2021, 21:29