Ich hatte ja noch Rest Elternzeit, welche ich am 03.03 mitgeteilt habe und auch schon bestätigt bekommen habe. Die Weiterarbeit nach dem normalen Vertrag wurde ebenso mit aufgefürt. Nun scheint es aber leider so, das diese sich mit der neunen Materie ´´Elternzeit nicht direkt nach der Geburt´´ nicht so auskennen. Ich möchte dort jetzt auf nette Art mitteilen, das diese mit Ihren Aussagen bezgl. fortsetzen der schon bestehenden Elternzeit unrecht haben. Diese meinen nämlich den §15 abs. 7, welcher jedoch für mich nicht gilt, ich möchte ja nicht reduzieren sondern beibehalten. Jetzt habe ich ein Fallbeispiel gefunden, was auch in etwa, auf mich passt und ich dem AG gerne geben möchte. Meinen Sie danach würde es verstanden werden, der Leitfaden ist zwar von 2001, aber der § ansich hat sich nicht geändert, sprich heute lautet dieser : Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war. Folgendes steht dort aus dem alten Gesetz : Die Mutter ist mit 25 Stunden pro Woche in einem Telefon-CallCenter in den Nachmittags- und Abendstunden tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beansprucht sie zum Ablauf der Mutterschutzfrist Elternzeit und bittet ihren Arbeitgeber zugleich um Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Tätigkeit im bisherigen Umfang. Antwort Die Mutter kann ihr bisheriges Teilzeitarbeitsverhältnis ohne weiteres nach der Anzeige gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber mit dem bisherigen Inhalt und in der bisherigen Ausgestaltung fortführen. Sie muss weder eine Einigung mit ihrem Arbeitgeber gem. § 15 Abs. 5 BErzGG suchen, noch muss sie ihren Anspruch in der Form des § 15 Abs. 7 BErzGG anmelden. Denn sie macht nur von ihrem Recht gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 BErzGG Gebrauch, ihre bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen. Quelle Elternzeit Leitfaden von Dr. Friedberg Rancke Danke fürs lesen
von QueenMum am 28.03.2020, 19:19