Hallo,
leider verstehe ich den §17 Abs. 1 BErzGG nicht ganz. Wenn Mutterschaftsgeld bis einschließlich 2. November bezahlt wurde, hat man dann für diesen Monat Urlaubsanspruch oder nicht?
(In dem Gesetzestext steht, dass für jeden komplett genommenen Monat Erziehungszeit der Urlaubsanspruch gekürzt wird. Dies würde ja bedeuten, dass der erste komplette Monat Erziehungszeit der Dezember war und somit eine Kürzung um 1/12 wäre.)
Vielen Dank im voraus für die Antwort.
Mitglied inaktiv - 14.09.2007, 21:34
Antwort auf:
Urlaubsanspruch
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.09.2007
Antwort auf:
Urlaubsanspruch
lg two_kids
Mitglied inaktiv - 14.09.2007, 22:53