Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe leider einige Fragen zu meinem Urlaubsanpsruch, die ich auch nicht beim googeln lösen konnte.
Folgendes : ich arbeite in Teilzeit von Montag bis Freitag, 20 Stunden in der Woche. Mein Jahresurlaub beträgt nach Vereinbarung 29 Tage. Kann man hieraus einen monatlichen Anspruch von 2,4 Tagen ableiten ? Kann meine Chefin einfach diese 2,4 auf 2 Tage monatlich abrunden ? Da würde ja über das Jahr doch einiges " verschwinden "..
Am 8. 4.06 habe ich Entbindungstermin. Der Mutterschutz endet am 3.6.06, damit habe ich doch vollen Urlaubsanpruch für den Monat Juni 2006 ?
Richtet sich der Mutterschutz nach dem tatsächl. oder errechneten Entbindungstermin ? Dann würde sich ja eben auch evtl. der Urlaubsanspruch verringern, z. Bsp. bei Geburt vor Termin ?
Habe ich ein Recht darauf, meinen mir für 2006 anteilig zustehenden Urlaub vor dem Beginn des Mutterschutzes zu nehmen?
Ich hoffe, ich habe mich einigermassen verständlich ausgedrückt.
So viele Fragen, aber leider hatte ich heute beim Gespräch mit meiner Chefin das Gefühl, übervorteilt zu werden .
Vielen Dank für Ihre Auskünfte.
Martina
Mitglied inaktiv - 09.12.2005, 13:26
Antwort auf:
urlaubsanspruch-viele fragen-wer kann helfen ??
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Dies alles ist geregelt im MuSchG und BErzGG.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.12.2005
Antwort auf:
urlaubsanspruch-viele fragen-wer kann helfen ??
Urlaub für Juni voll.
Du hast nach dem neuen MuSchuG Anspruch auf mind. 14 Wochen MuSchu.
wenn Deine Entbindung vor ET liegt wird autom. die fehlende Zeit angehängt. Die MuSchuZeit kann also nur länger werden. bei späterem ET. Aber das wird kaum bei Dir den Juli betreffen, es sei denn Du hast eine Frühgeburt...
Zeige ihr mal den §17 BerzGG zum Thema Urlaub.
Viele Grüße
Désirée
Mitglied inaktiv - 10.12.2005, 08:43