Liebe Frau Bader,
So wie ich informiert bin, erwächst auch in der Zeit des mutterschutzes ein Urlaubsanspruch. Nun war es so, daß mir mein AG das aber nicht geglaubt hat. Obwohl ich entsprechenden Kommentar beigelegt habe sowie einen Brief des bmfs...
Der letzte MuSchu ist nun bei mir ein bißchen her (Anfang 99). Danach bin ich in Teilzeit dort weiter arbeiten gegangen (19 h, also im Prinzip bin ich im EU). Jetzt bin ich wieder schwanger, würde gerne den Urlaub aus dieser Zeit vor dem Mutterschaftsurlaub nehmen.
Ist der jetzt verfallen oder kann ich den gar erst nach Ende des EU nehmen ? Ich will jetzt nämlich ein Jahr ganz aussetzen und mich dann selbständig machen.
Vielen Dank,
Jenny
Mitglied inaktiv - 18.10.2000, 15:24
Antwort auf:
Urlaubsanspruch aus der MuSchuZeit
Liebe Jenny,
wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie z.Z. im EU, wieder SS und wollen jetzt den alten Erholungsurlaub nehmen?
Dazu muß man verschiedenes auseinanderhalten:
1. Die Fehlzeiten aufgrund Beschäftigungsverbote (in erster Linie vor + nach der Geburt) lassen Urlaubsansprüche so entstehen, als ob Sie gearbeitet hätten.
2. Diesen Urlaub können Sie nach § 17 BErzGG (alte + neue Fassung ist gleichlautend) erst n a c h dem EU nehmen. Das ist auch logisch, denn im EU arbeiten Sie ja vom Grundgedanken her nicht.
Ich würde aber versuchen, dem AG den Urlaub schon jetzt aus den Rippen zu pressen.
3. Aber für die Teilzeit entsteht ein neuer Urlaubsanspruch, den können Sie ganz normal nehmen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.10.2000