Schwanger werden - Elterngeld/Muttrrschaftsgeld

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schwanger werden - Elterngeld/Muttrrschaftsgeld

Hallo Frau Bader, ich habe am 23.08.18 mein erstes Kind geboren. Elternzelt endet am 22.08.21 (eigentlich) Nun bin ich wieder schwanger und das Kind soll Ende November/Anfang Dezember kommen. Nun frage ich mich, wie es finanziell bei mir aussehen kann/wird. Ich weiß bisher nur, dass ich die Elternzeit des ersten Kindes nun aufschieben kann, weil ja die neue Elternzeit für das zweite beginnt. Können Sie mir da weiter helfen. Bekomme ich noch "volles Mutterschaftsgeld" von AG und KK? Wie berechnet sich das Elterngeld dann? Bekomme ich dann nur den Mindestsatz? Ich danke schon mal für Ihre Antwort LG Kathrin

Mitglied inaktiv - 30.03.2019, 16:52



Antwort auf: Schwanger werden - Elterngeld/Muttrrschaftsgeld

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.04.2019



Antwort auf: Schwanger werden - Elterngeld/Muttrrschaftsgeld

Du beendest die laufende EZ zum neuen Mutterschutz. Damit bekommst du das volle Mutterschaftsgeld. Also vom AG und von der KK. ist wichtig, also unbedingt dran denken. Rückwirkend muss das nicht gezahlt werden. AG kann dem auch nicht widersprechen. Für das neue EG wird geschaut was du in den den 12 Monaten vor erneuten Bezug verdient hast. wenn ET im ungünstigsten Fall Anfang Dezember ist, wird der Mutterschutz im Oktober beginnen. Heißt, November und Oktober werden wegen Mutterschutz für das neue EG ausgeklammert. Hieße du hast September eine Nullrunde, die anderen Monate werden wegen EG auch auch geklammert. Mein Rat, um diese eine Nullrunde zu umgehen, lass dir den letzten Monat EG von Juli-August von Basis-EG in EG Plus ändern. Damit werden 13 Monate ausgeklammert und du hast gar keine Nullrunde. Solltest du bereits EG Plus bekommen, ist wichtig das du dir im September alles auszahlen lässt. Wegen dem Mutterschutz der dann ja im Oktober beginnt und der EZ die dann endet. Sonst fällt das EG weg. Wäre blöde. Mehrnutzen dagegen hast du durch längeres EG nicht. Zusammengefasst, du bekommst wenn du so vorgehst volles Mutterschutzgeld und mehr EG wie beim ersten Kind. denn das EG ist dann das gleiche, es kommt aber noch Geschwisterbonus oben drauf.

von Felica am 30.03.2019, 19:27



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