Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in der Elterngeld - Geburt nach Elternzeit

Frage: Schwanger in der Elterngeld - Geburt nach Elternzeit

Knutschekuh

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Hallo, ich habe schon das ganze www durchsucht und leider nichts gefunden und privat bekomme ich sehr unterschiedliche Aussagen. Bei der elterngeldstelle komme ich überhaupt nicht durch. Und zwar ist meine 2-jährige Elternzeit und somit Elterngeld im Februar 2021 vorbei. Wenn ich bis dahin schwanger werden würde, also dann ca.6 Monate nach der Elternzeit entbinden würde und ich in den 6 Monaten beschäftigungsverbot habe und nicht arbeite... Wie wirkt sich das auf das neue Elterngeldplus aus? Rechnet sich das Elterngeld für das 2. Kind aus den 12 Monaten vor Geburt vom 1. Kind? Also würde ich das gleiche Geld bekommen? Da ich ja nicht arbeiten war. Sehr kompliziertes Thema. Vielen Dank. Alles gute


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Nein... Für das gleiche Elterngeld wie jetzt musst du 1 Jahr voll arbeiten. Massgeblich sind wieder die 12 Monate vor Geburt, wobei die Monate mit Mutterschaftsgeld ausgeklammert werden. Elterngeld wird längstens bis zum 12. Lebensmonat ausgeklammert. Dieser Zeitraum ist bei dir überschritten. Das du noch in Elternzeit warst, tut nichts zur Sache


Felica

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Ist doch nicht kompliziert, die Frage wird hier beinah jeden Tag gestellt oder ähnlich. Also ja, das EG wird wieder, wie auch beim ersten Kind, nach deinem Einkommen in den 12 Monaten vor Geburt berechnet. Das du vorher in EZ warst spielt keine Rolle, da EZ nicht gleichbedeutend ist mit, man darf nicht arbeiten. um die nicht zu benachteiligen welche eben in der EZ im Rahmen der zulässigen Höchststundenzahl nicht zu benachteiligen, führt reine EZ eben nicht zu einer Verschiebung beim EG. Was aber Anwendung findet ist der Mutterschutz, hier wird, wie eben auch beim ersten Kind, jeder Monat ausgeklammert in dem es Mutterschaftsgeld gab. Und, das ist der Unterschied, längstens 14 Monate EG werden auch ausgeklammert. Reine EZ nach dem 15ten Monat EG ohne TZ-Einkommen wird also mit 0 € berechnet. Ein BV, sofern es das gibt, wird dagegen gewertet als wenn du arbeiten würdest, fließt also ein in die Berechnung. Und damit beantwortet sich auch deine zweite Frage, nein es wird nicht das gleiche EG wenn du nur 6 Monate bis zur Geburt arbeitest, 2 Monate wären ja schon, mindestens, Mutterschutzmonate, blieben also 4 Monate mit Einkommen im besten Falle. 8 Monate wären aus der EZ, und die würden mit 0 € gerechnet werden weil nach dem 15ten Lebensmonat. Die Chancen stehen also extrem hoch das du nur Mindestsatz bekommst, plus Geschwisterbonus bis das ältere Kind seinen 3ten Geburtstag feiert. Sofern ihr also auf ein höheres EG angewiesen seit, wäre mein Rat entweder innerhalb der EZ in TZ arbeiten oder erst wieder arbeiten, dann schwanger werden.


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