Hallo liebe Frau Bader,
ich bin im 7. Monat (ET 25.11.02)schwanger und meiner Firma steht wohl eine Insolvenz ins Haus.
Nun zu den Fragen:
Wie verhalte ich mich?
Welche Bezüge kann ich wo beantragen?
Bekomme ich nach der GEburt dann Arbeitslosengeld?
Gott, ich fühl mich so unwohl in meiner Haut.
Über eine Antwort freue ich mich.
Liebe Grüsse Daniela SElent
Mitglied inaktiv - 05.09.2002, 14:52
Antwort auf:
Schwanger und bevorstehende Insolvenz
Liebe DAni,
1. Möglichkeit:
Insolvenz vor Ende Schutzfrist
Sie werden mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekündigt und erhalten Arbeitslosengeld. WEnn das Kind da ist, wird geprüft, ob Sie dem ARbeitsmarkt zur Verfügung stehen, sonst werden Sie nicht als arbeitslos anerkannt.
2. Möglichkeit: Ins. im EU
wenn die Firma schließt, wird man Ihnen kündigen, dann sind Sie arbeitslos. Hierzu braucht der Insolvenzverwalter/ AG die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Wenn dies nicht geschieht, können Sie kündigen, Vorteile haben Sie dadurch nicht.
Wenn Sie nicht kündigen, läuft der EU erst einmal weiter.
Reden Sie dann aber lieber mit der KK, damit Ihnen keine Unannehmlichkeiten entstehen (faktisch sind Sie ja nicht mehr im EU).
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, diese kann vertraglich vereinbart sein, ansonsten erhält m an sie nur, wenn man dies mit dem AG vereinbart ist oder man sich gerichtlich vergleicht. Bei Insolvenz erhält man idR keine Abfindung.
Mit dem Ende des Vertrages endet auch der EU. Sie haben dann keine Ansprüche auf beitragsfreie KK + Sozialversicherung mehr.
Sie können sich dann beim Arbeitsamt melden, Arbeitslosengeld + beitragsfreie KK erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Sie eine Unterbringung des Kindes nachweisen müssen.
Bei der Erziehungsgeldstelle muss es angegeben werden, wenn Sie Leistungen vom AA beziehen, da sich dies möglicherweise auswirkt.
Bezüglich des MGs ist der Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes wichtig. Wenn Sie da noch im Arbeitsverhältnis standen, erhalten Sie ganz normal MG. Wenn nicht mehr, erhalten Sie MG von der KK in Höhe des Arbeitslosengeldes (falls Sie welches erhalten).
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.09.2002