Sehr geehrte Frau Bader, ich bin seit 2014 Hauptschöffin am Amtsgericht in meiner Wahlheimatstadt Leipzig. Ich hab die Tätigkeit immer gern ausgeübt. Allerdings fingen nach der Geburt meines Sohnes im August 2015 die Probleme an. Ich war einer Richterin zugeteilt, die das Stillen und die alleinige Pflege meines Babys nicht als genügende Entschuldigungsgründe anerkannte. Nach einigem Hin und Her wurde ich schließlich doch für die entsprechenden Sitzungen wieder abgeladen nachdem ich dies jedes Mal beantragt habe. Jetzt ist mein Sohn etwas über ein halbes Jahr alt. Er wird immer noch überwiegend gestillt, aber nicht nach einem Zeitplan sondern nach Bedarf so wie er durstig ist. Das kann eben auch mal stündlich für jeweils drei Minuten sein. Es ist nicht planbar, ich kann meinen eigenen Durst ja auch nicht planen. Aus der Flasche trinkt er bis jetzt gar nicht. Ich wurde einem neuen Richter zugeteilt für dieses Jahr und jetzt geht das Theater von vorn los. Ich telefonierte vorhin mit diesem Richter und er berief sich auf die Stillzeiten, die im Mutterschutzgesetz verankert sind. Allerdings bin ich ja derzeit in Elternzeit. Selbst wenn ich ihn zur Betreuung stundenweise abgeben könnte (was nicht möglich ist weil er stark fremdelt außer beim papa und dieser muss arbeiten) hätte ich immer noch das Versorgungsproblem. Ich weiß, dass ich zum Schoffendienst verpflichtet bin. Aber kann wirklich von mir verlangt werden, dass ich das Wohl meines Kindes in dieser Form gefährde? Ich bin rat- und sprachlos :( Vielen dank im voraus.
von Rio1985 am 15.03.2016, 10:24