Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Liebe Frau Bader, Ihre liebe Kollegin Frau Welter, hat mich zu Ihnen geleitet, vielleicht hatten Sie meinen Fall ja schon mal. ++++ Ich habe eine dringende Frage und finde leider nirgendwo Hilfe. Deswegen dachte ich Sie haben vielleicht Erfahrung oder Expertise. Es geht um das neue Mutterschutzgesetz von 2018. Dieses soll ja vieles vereinfachen. Gerade die Rückkehr in den Beruf für stillende Mütter. Ich beabsichtige nach dem ersten Geburtstag meines Kindes wieder arbeiten zu gehen. Doch mein Arbeitnehmer stellt sich quer. Ich arbeite als Flugbegleiterin bei einer großen deutschen Airline und für den gesamten Betrieb gibt es keine Gefährdungsbeurteilung für stillende Mütter. Mein Arbeitgeber schließt auch aus mich in einem anderen Bereich als dem Flugzeug einzusetzen. Außerdem verlangt er von mir, dass ich 5 Tage am Stück / 2 Wochen im Monat nächtlich nicht zuhause sein werde. Ich bin wirklich verzweifelt. Ich möchte arbeiten aber meinen Sohn auch weiterstillen. Ich dachte das Mutterschutzgesetz wurde verbessert um eben Frauen die Rückkehr in den Job zu erleichtern? Wenn ich mich an die Hotline des Fanilienministeriums wende, dann werde ich von den Mitarbeitern auch nicht verstanden, da sie der Meinung sind das ein Jahr stillen ausreicht. Dabei empfiehlt die WHO doch ausdrücklich bis zum vollendeten 2. Lebensjahr. Mein Arbeitsplatz ist auch nicht ganz ungefährlich (Strahlung etc.) in der Schwangerschaft habe ich sofort ein generelles Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber ausgesprochen bekommen. Ich würde so gern weiterstillen. Die Lösung kann doch nicht sein, einfach die Elternzeit ohne Geld zu verlängern, wenn es solche Gesetze doch eben gibt. Haben Sie noch einen Rat oder eine Idee oder vielleicht einen kompetenten Ansprechpartner der die Thematik kennt. Herzliche Grüße Juma

von Jumafl am 08.01.2019, 17:53



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Hallo, man muss hier zweierlei unterscheiden: 1. Stillpausen werden nach dem neuen Mutterschutzgesetz nur im ersten Lebensjahr gewährt. Das ist Fakt, der Grund ist ja eigentlich unrelevant. Ich könnte mir aber vorstellen, dass dies darauf beruht, dass die WHO in ihrer Begründung ausführt: Durch angemessenes Stillen können Mangelernährung und frühe Wachstumsstörungen, die in einigen Teilen der Europäischen Region der WHO, vor allem in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, noch durchaus verbreitet sind, verhindert werden. Das trifft ja nun in Deutschland nicht zu. 2. Diese Altersgrenze gilt nicht bei einem Beschäftigungsverbot. Wenn also jemand Chemielaborant ist und die Muttermilch kontaminiert werden kann, kann ein Beschäftigungsverbot ausgestellt werden. Bei einer Flugbegleiterin ist dies nicht der Fall. Nach meinem Wissen reichen auch die Strahlen hierfür nicht aus, dann wäre der Beruf auf Dauer lebensbedrohend, auch ohne Schwangerschaft. Was Sie meinen ist glaube ich, dass Sie de facto nicht stillen können, weil das in Ihrem Beruf einfach praktisch nicht möglich ist. Das liegt aber doch an den Arbeitszeiten. Sie haben, wenn Sie in der Elternzeit Teilzeit arbeiten, keinen Anspruch auf bestimmte Zeiten, wenn es vorher schon so üblich war und davon gehe ich aus, da wir Arbeitgeber sie also auch über längere Zeiten und über Nacht von Zuhause weg schicken. Helfen bei diesem Problem tut eigentlich nur, sich für die Zeit mit Zustimmung des alten Arbeitgebers ein Job einem anderen Arbeitgeber zu suchen oder mit dem Arbeitgeber bestimmte Vereinbarung zu treffen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.01.2019



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Wende dich an die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz/Gewerbeaufsicht. Die Höhenstrahlung ist weder in der Schwangerschaft noch (und noch weniger) in der Stillzeit relevant. Ich frage mich aber, wie willst du als Flugbegleiterin stillen, oder Milch abpumpen? Du kannst ja das Baby beim Zwischenstopp nicht einfach an Bord holen und in so einem Flugzeug wird auch kaum ein Stillraum einzurichten sein.

Mitglied inaktiv - 08.01.2019, 18:46



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Liebe Uriah, es geht doch nicht darum wie und warum. Es geht darum das es ein Gesetz gibt, das Müttern mehr Möglichkeiten gibt auch als stillende Frau in den Beruf zurück zu kommen, warum sollte das in meinem Beruf nicht Möglich sein. Warum werden Jobs ausgeklammert? Warum muss das Kind einer Flugbegleiterin/Zahnärztin/Chemielaboratin dann Pulvermilch trinken, weil der Arbeitgeber sich nicht damit auseinander setzt. Laut Gesetz stehen einem nach dem 1. Geburtstag die Stillpausen nicht mehr zu. Aber meist geht es ja nur um die Stillmahlzeiten morgens und in der Nacht. Darf mein Arbeitgeber mich am stillen meines Kindes hindern, in dem er mich zwei Wochen dienstlich vom Wohnort einsetzt ? Das man ein Kind im Flugzeug nicht stillen kann war mir klar. Aber das Gesetz wurde ja für alle Frauen geschrieben, nicht nur für die Angestellte im Büro. Und die Aufsichtsbehörde findet es befremdlich nach dem 1. Geburtstag zu stillen. Aber das ist ja im Gesetz auch nicht beschränkt oder doch?

von Jumafl am 08.01.2019, 19:59



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

ähm das hättest du von anfang an klären müssen. jetzt wird es zu spät sein. du hast dich für zwei jahre erklären müssen und elternzeit für ein jahr und danach wieder arbeiten entschieden. du kannst deine elternzeit gar nicht mehr verlängern ohne zustimmung des AG. du musst jetzt entweder deinen vertrag, der wieder auflebt er füllen oder dir was andres suchen. das sehe ich als problem.

von mellomania am 08.01.2019, 20:00



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Ich hatte gesagt, du solltest dich an die Aufsichtsbehörde wenden. Das ist NICHT das Familienministerium! Die Behörde ist in deinem Bundesland.

Mitglied inaktiv - 08.01.2019, 21:28



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

@mellomania: Sie möchte doch gar nicht die Elternzeit verlängern, sondern die Stillzeiten des Mutterschutzgesetzes während der regulären Arbeit nutzen. Das hat nichts mit der Elternzeit bzw. den Regelungen/Fristen des BEEG zu tun.

von Dojii am 09.01.2019, 07:40



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Eine Freundin arbeitet ebenfalls bei einer großen deutschen Airline. Sie hat es anders gemacht: EZ eingereicht und rechtzeitig einen Antrag auf TZ gestellt und mit dem AG die Zeiten vereinbart, die sie fliegen kann. ZB nur noch Langstrecke, dafür ist sie dann eben gerade 2 x im Monat für max. 2 Nächte weg und hat dennoch ihre Stunden beisammen. MuSchu besagt: nicht mehr als 8,5 Std oder 90 Std. in der Doppelwoche. Nicht nach 22 Uhr, zwischen 20-22 Uhr nur mit Zustimmung der stillenden Mutter. Hättest du denn eine Betreuung für dein Kind und könntest diese Zeiten überhaupt arbeiten? Hast du dem AG rechtzeitig mitgeteilt, dass du noch stillst? Sei mir nicht böse, aber ich hab den Eindruck, du möchtest eben nur zu ganz bestimmten Zeiten arbeiten und hast gedacht, wegen des Stillens muss der AG dem ja zustimmen. Dementsprechend hast du keine TZ oder sonstige Änderung deiner Arbeitszeiten vereinbart und wunderst dich nun, dass der AG auf Erfüllung deines Arbeitsvertrages besteht. Das ändert natürlich nichts am MuSchu und im Zweifelsfall kann der Ag ein Still-BV aussprechen. Das setzt aber eben voraus, dass du grundsätzlich deinen Vertrag erfüllen könntest, Kind also betreut ist. Außerdem müsstest du dann regelmäßig zB durch eine Bescheinigung deiner Hebamme nachweisen, dass du tatsächlich noch stillst. Der AG muss nicht einfach nur auf deine Aussage hin glauben, dass du tatsächlich noch stillst. Wenn du alle Voraussetzungen erfüllen kannst, der AG sich dennoch weigert, die umzusetzen oder ein BV auszusprechen, kannst du immer noch an die Aufsichtsbehörde oder den Betriebsrat wenden.

von cube am 09.01.2019, 09:34



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Ich finde auch, dass du „etwas“ zu blauäugig an die Sache rangegangen bist. Wenn dir von Beginn an klar war, dass du 2 Jahre stillen willst, hättest du entsprechend 2 Jahre EZ beantragen können (dann eben zum Wohle deines Kindes 1 Jahr ohne Geld bzw. 2 Jahre lang mit dem halben Elterngeld). Ansonsten hättest du rechtzeitig mit deinem AG eine Regelung über Teilzeitbeschäftigung und die möglichen Einsatzzeiten treffen sollen, damit er einen entsprechenden Planungsvorlauf hat. Denn das du keine Vollzeitstelle als Flugbegleiterin mit Stillpausen erfüllen kannst, war dir ja wohl auch schon vor der Geburt deines Sohnes klar – oder? Alternativ hättest du dich während deiner Elternzeit auf ausgeschriebene Stellen an anderer Stelle im Unternehmen bewerben können. Aber jetzt zu deinem AG zu sagen, Hallo da bin ich wieder, ich möchte meine Stelle zurück, aber alles anders, weil ich noch mdst. 1 Jahr weiterstillen möchte, das wird wohl nicht gehen. Schließlich hast du mit deinem Elternzeitantrag auch gleichzeitig deine Bereitschaft zur Erfüllung deines alten Vertrages nach der Elternzeit erklärt. Und zum Thema Pulvermilch: Der Milchbedarf eines einjährigen Kindes kann auch über Joghurt / Käse etc. gedeckt werden, da bedarf es nicht zwingend Muttermilch. Aber wenn du die deinem Kind bieten möchtest, dann siehe oben.

von KielSprotte am 09.01.2019, 12:15



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Hallo zusammen, vorneweg: Mich selbst hat das MuSchuG f[r mich selbst wenig interessiert, ich habe DANN gearbeitet wenn es f[r mich und meinen betrieb notwendig war, habe direkt nach 8 Wochen wieder VY gearbeitet… und trotzdem beide Kinder über das erste Jahr hinaus gestillt. Ich hatte auch mal eine 5-tägige Dienstreise mit einem noch vollgestillten Kind dabei etc. So jetzt aber: Wir haben hier eine Mutter, die stillt. Punkt. Für mich ist das Stillen und der daraus resultierende Schutz nicht optional. Ebensowenig wie eine Schwangerschaft optional ist. Der Mutter zu sagen" dann still halt ab" ist niemandes Aufgabe, das kann man nicht vorschreiben. Zudem gibt es eine WHO-Empfehlung nicht einfach so weil das jemand cool fand. Es steht uns nicht yu hier der Mutter reinzureden. Tatsächlich hat das neue MuSchu hier schon eine gewisse Lücke in meinen Augen. bei Berufen die solch lange Abwesenheitszeiten verlangen. Ich würde mich nochmals an den AG wenden und ggf. kann man eine Regelung auf dt. Kurzstrecke oder eben wie schon geschrieben "Ultra-Langstrecke" finden damit die Abwesenheitszeiten minimiert werden. Oder ein Einsatz beim Bodenpersonal? Schulungsbereich? Verwaltung? Ich würde diverse Vorschläge unterbreiten und auch nochmals die Aufsichtsbehörde ins Boot holen. Ggf. muss man auch diese "schulen" was den Einsatzbereich einer Flugbegleiterin angeht, denn die haben das sicher auch nicht jeden Tag und müssen die Aufgabenstellung erst Mal begreifen. Kurzum: Die Mutter stillt nun mal (und diesen Fakt sehe ich nicht als optional) und dazu muss eine Lösung gefunden werden. Dafür ist es immer vorteilhaft wenn alle Seiten kompromissbereit sind. Gruß D

von desireekk am 09.01.2019, 13:28



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Ich denke, da geben dir die meisten Recht - ich zumindest tue das. Sie stillt und darf dementsprechend das MuSchu dazu in Anspruch nehmen. Ich habe nur den Eindruck, dass die Fragestellerin das Ganze selbst nicht gut durchdacht bzw. angegangen hat. So nach dem Motto "ich stille noch, wie soll das denn gehen - ach Gott sei Dank, da muss der AG sich jaj drum kümmern". Das mag im Grundsatz richtig sein, aber nun hat der AG offenbar nicht damit gerechnet und auch nicht wirklich Ahnung - und schon prallen 2 vollkommen unterschiedliche Forderungen aufeinander. Ich persönlich finde es daher immer von Vorteil, wenn man selbst bereits mal nachgedacht hat, wie es funktionieren könnte und dem AG dann Vorschläge unterbreitet. Die evt. auch bisschen Good Will dem AG gegenüber beinhalten. Wie schon geschrieben: letztendlich könnte der AG sie ja auch in ein BV schicken. Aber dafür müssten eben bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und für mich hört es sich gerade einfach nicht so an, als wenn die AP überhaupt einen Plan B im Kopf hätte. Meine Freundin/Bekannte fliegt tatsächlich Langstrecke was bedeutet 1. Tag hin, übernachten, 2. Tag zurück. Was auch geht: so fliegen, dass man einen ganzen Tag Aufenenthalt (ist dann auch Arbeits/Abwesenheitszeit) hat, und erst am 3. Tag zurück. Dann wird eben in TZ nur 1 x im Monat geflogen. So ein Modell funktioniert, wenn man bereit ist, zu einem anderen Abflughafen zu fahren als den nächstgelegenen. Also zB statt Düsseldorf eben erst nach FFM fährt und dort die Langstrecke antritt. Wenn die AP aber zB ausschließlich für Kurzstrecke eingesetzt wird und das vertraglich so vereinbart ist, fällt eine solche Option natürlich flach. Oder sie ist vertraglich an solche Flüge gebunden, die Zwischenstops haben mit Übernachtung oder Flüge, die halb zurück fliegen, Passagier einladen und von dort direkt ein ganz anderes neues Ziel wieder ansteuern etc und dann eben zB 5 Tage am Stück weg ist. Und das meine ich mit wenig selbst darüber nachgedacht, was sie denn dem AG anbieten kann. Beim Fliegen gibt es so viele Möglichkeiten, aber auch vertragliche Bindungen - einfach hinzu gehen und zu sagen "kann ich aber nicht mehr" ist eben echt ungünstig.

von cube am 09.01.2019, 14:47



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Wenn sie zB 1 x wöchentlich nur Kurzstrecke fliegt. Arbeitsbeginn - also der Moment, ab dem die Stunden als Arbeitszeit zählen - ist der Abflug. Hat der Flieger Verspätung, kann sie nicht einfach wieder nach Hause fahren, weil die erwartete Rückankunft sich damit auch verschiebt und nicht zum Stillplan passt. Was ist, wenn der Flieger von DDorf nach MUC fliegt, dort Verspätung hat? der AG wird ihr einfach gar nicht garantieren können, das ihre Arbeitszeiten immer genau so liegen, wie geplant. Schon gar nicht, wenn sie auch tagsüber noch voll stillt und im Prinzip nur zB 4 Std Zeitfenster für die Arbeit eingeplant hat. Da bliebe wohl dann nur das BV durch den AG.

von cube am 09.01.2019, 15:02



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Hi, das BV kann nicht aufgrund der Stillpausen ausgesprochen werden, die fallen doch ab dem 1. LJ weg? Wohl aber wg. eines Nachtarbeitsverbots? DAS könnte ein Grund für das BV sein. ? LG D

von desireekk am 09.01.2019, 18:05



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Ich habe das so verstanden, dass Stillpausen innerhalb des 1. LJ nach Geburt vom AG gewährt werden müssen. Danach fällt die nach dem 1. LJ stillende Mutter weiterhin unter das MuSchu im Sinne der bereits genannten Einschränkungen (max 8,5 Std täglich bzw. 90 Std. Doppelwoche, keine Arbeit nach 22 Uhr bzw. zwischen 20-22 Uhr nur mit Zustimmung der Mutter) und eben Gefährdungsbeurteilung. Heißt für mich: das Stillen muss tatsächlich eingeschränkt erfolgen. Da gebe ich dir Recht, stimmt, der AG muss nicht dafür sorgen, dass die Mutter tagsüber noch stillen kann im Sinne von Stillpausen tagsüber. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass nach dem ersten LJ nur noch Abends, Nachts und morgens gestillt wird. Bleibt aber dennoch das Problem, dass sie ja nur ein bestimmtes Zeitfenster hat, innerhalb dessen sie fliegen kann. Das wird schon knapp. Da wird sie ja dennoch nur für 1 oder 2 bestimmte Flüge bzw. Startzeiten in Frage kommen.

von cube am 09.01.2019, 18:23



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Juma, eigentlich weiß niemand besser als du, dass dein Wunsch bei deinem Arbeitgeber kaum realisierbar sein dürfte. Zu den rechtlichen Vorgaben: du hast ab dem 1. Geburtstag des Kindes kein Recht mehr auf Stillpausen. Das heißt, dass du schon mal 8,5 Std pro Tag plus Mittagspause plus die Wegezeit von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück nicht stillen kannst. Du darfst nicht mehr als 8,5 Std täglich beschäftigt werden, sofern du stillst, und nicht in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr. Aber dass du deine Nächte zu Hause verbringen kannst, ist dir nicht garantiert. Die könnten auch in einem ausländischen Hotel als Nachtruhe gewährt werden. Dann pumpst du dort Milch ab. Hast du denn überhaupt ab dem 1. Geburtstag eine Rundumbetreuung für deinen Sohn? Wer macht das? Eine Krippe wird es sicher nicht leisten können. Und wenn du die nicht hast, bleibt dir nur die Verlängerung der Elternzeit. Deine Behauptung, dass du tatsächlich in Vollzeit arbeiten möchtest, ist schwer zu glauben.

Mitglied inaktiv - 09.01.2019, 18:37



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

auch in diesem fall stimme ich mal uriah zu. ich bin selbst 11 jahre Flugbegleiter gewesen und kenne diverse arbeitszeitmodelle bei der großen deutschen Airline. ein Kind neben dem Job zu stillen, ist nur möglich, wenn man es mitnimmt. das geht bestimmt MAL, auf Langstrecke, mit dem Partner, aber nicht generell. meiner Ansicht nach kokettiert die ap auch mit dem gesetz. eine rundumbetreuung könnte zb ein au pair plus der vater abdecken, das sollte kein Problem sein.

Mitglied inaktiv - 10.01.2019, 11:46



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Liebe Cube, lieber Rest, Vielen Dank für Eure ganzen Antworten und Euren Input. Viele Antworten waren sehr gut, manchmal war ich erschrocken über die Art wie Ihr antwortet oder urteilt. Ich will nicht, dass meine Arbeitgeber sich Gedanken macht. Im Sinne meines Kindes und zum Wohle meines Kindes habe ich mir die Gedanken schon vorab gemacht und Teilzeit beantragt. Aber wusstet ihr, das ein Arbeitgeber den TZ-Antrag auch ablehnen kann? Und wisst ihr was dann passiert? Dann wird das durch alle Instanzen gejagt und das dauer jetzt mindestens noch ein Jahr an. Meine Möglichkeit wäre jetzt die Elternzeit zu verlängern , nicht ganz risikoarm, da dadurch die Klage für die TZ gefährdet werden könnte oder aber mich auf das Mutterschutzgesetz berufen, als stillende Mutter hat man nun mal diese Benefits. Ich habe mir das ja nicht ausgedacht es ist nun mal so, aber mein Arbeitgeber ignoriert das und mein Anwalt hat keine Erfahrungswerte. Deswegen habe ich mich hier erkundigt. Danke für die gutgemeinten Ratschläge und dem Rest alles Gute.

von Jumafl am 10.01.2019, 13:29



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Diese Benefits gelten aber nur im ersten Lebensjahr des Kindes! Und wie ja auch schon geschrieben wurde, habe auch ich das Gefühlt, dass du mit diesem Gesetzt kokettierst bzw. erwartest einen roten Teppich zu bekommen, weil du eine stillende Mutter bist. Manchmal muss man sich halt entscheiden. Wenn man das eine will (Stillen) kann man halt nicht das andere bekommen (VZ-Arbeitsplatz). Sorry, aber das erinnert mich an eine ehemalige Kollegin: mit Mitteilung der Schwangerschaft hörten wir x.mal am Tag welche Rechte sie als Schwangere hat - die Pflichten hat sie dabei gerne vergessen. Einmal durchs Büro mit einem Ordner in der Hand, danach 10 Minuten prustend und mit Händen auf dem (noch kaum vorhandenen) Bauch ausruhen.....und auf Facebook durften wir dann sehen, was am Wochenende so alles möglich war...........

von KielSprotte am 10.01.2019, 14:28



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

das stimmt. der ag muss deinem antrag auf tz nicht zustimmen. mir ist es so ergangen, nicht wegen einem zu stillenden Kind, aber wegen einem Kind. ich habe dann aufgehört zu fliegen. in die Teilzeit reinklagen wollte ich mich nicht. meine Freundin, keine mutter btw, hat vom kranich aber mit Handkuss jede Teilzeit bis dato bekommen. verstehe nicht, warum man bei dir zickt.

Mitglied inaktiv - 10.01.2019, 15:06



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Juma, geht es dir wirklich nur darum, deinen Sohn nachts zu stillen, oder geht es dir eigentlich um einen Machtkampf mit dem Arbeitgeber, der dir wenig gut gesonnen scheint? Die Luftfahrtbranche boomt zur Zeit, da denkst du, du kannst du dir solche Forderungen noch erlauben. Aber die Dinge könnten sich auch schnell ändern. Dann wärst du froh, du hättest überhaupt noch einen Arbeitgeber. Ich habe das vor 11 Jahren hautnah miterlebt, Familienmitglieder waren hart von der Krise getroffen. Wenn du *wirklich* in TZ oder Vollzeit arbeiten willst, dann such dir doch was wie Bahnbegleiterin, etwas ähnliches, bei einem anderen Arbeitgeber, TZ in Elternzeit, auch das geht. Das MuSchG ist nicht dazu gedacht, den Arbeitgeber zu knebeln mit unverhältnismäßigen Forderungen oder die Umlagekasse zu plündern. Wenn du *wirklich* arbeiten willst, wirst du einen Kompromiss finden mit dem AG oder er will dich rausekeln. Dann solltest du dir solange die Konjunktur günstig ist, einen anderen AG suchen. Das Problem, dass du tage- bis wochenlang unterwegs bist und dein kleines Kind nicht sehen kannst, hast du ja als Flugbegleiterin bei jeder Airline. Ich hatte von vornherein den Eindruck, dass das Stillen und das MuSchG nur ein Vorwand war, um bei voller Bezahlung zu Hause zu bleiben bzw. als Mittel im Machtkampf gegen den AG.

Mitglied inaktiv - 10.01.2019, 16:12



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

Das mit der TZ stimmt so nicht. Der AG muss in dem Falle genau begründen warum und weshalb TZ nicht möglich ist. Ab 15 Mitarbeiter besteht ein gesetzliches Recht auf eine TZ-Beschäftigung welche eben bei Ablehnung genau und nachvollziehbarer Ablehnung begründet werden muss. Einfach zu sagen, geht nicht, langt da nicht aus. Kann der AG das begründen, dann kann man mit dieser Ablehnung zum Arbeitsamt und dort anteilig für die Zeit welche man in der EZ eigentlich gerne TZ bei dem eigenen Arbeitgeber arbeiten würde, ALG1 beziehen und sich auf die EZ befristet einen anderen Arbeitgeber suchen. Eben über eine andere TZ-Stelle. Dem kann der AG dann nicht mehr wirklich widersprechen, selbst wenn es der direkte Konkurrent wäre dürfte das dann in dem falle schwierig werden. Wenn dieses Minimumwissen bei deinem Anwalt nicht vorhanden ist, dann würde ich schleunigst zu einem Wechsel raten, das sollte der aus dem FF wissen. Mit unerfahren sich da herauszureden geht gar nicht. Zumal er sich dann kundig zu machen hat, genau wie deine Frage wegen Stillen und Mutterschutz. Das ist seine Pflicht. Nicht deine als Laie. davon ab ist es immer besser TZ innerhalb der EZ zu arbeiten, da der VZ-Vertrag solange ruht. Auch das sollte er wissen. ich verstehe also nicht warum die Klage auf eine TZ-.Beschäftigung innerhalb der EZ dadurch gefährdet sein sollte. Anders mag es aussehen wenn es um TZ nach der EZ geht, wo der VZ-Vertrag dauerhaft gekündigt wird. ich hoffe mal nicht das er dazu geraten hat. Schon mal drüber nachgedacht das dich dein AG jederzeit nun kündigen kann? Sobald der Schutz der EZ weg fällt, ist das nämlich möglich. Ich bezweifel das ein Still-BV davor schützt. Auch wenn eine stillende Mutter unter das Mutterschutzgesetz fällt. Das dürfte damit kaum abgedeckt sein und dann hättest du sicherlich spätestens die Klage an der Backe. Mein Rat wäre, verlängere die EZ, such dir für die Zeit eine TZ-Beschäftigung am Boden und nutze die zeit dir für danach einen neuen AG zu suchen. Langfristig dürftest du da kaum noch glücklich werden.

von Felica am 10.01.2019, 16:17



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

wo genau? seit einem jahr steht sehr qualifiziertes personal auf der strasse, das aber nicht für 1500€ brutto arbeiten kann und will. wochenlang ist man auch bei keiner airline unterwegs. es gibt immer noch charter airlines, bei denen man fast jeden abend zuhause ist. die haben aber kein so gutes image wie der kranich. und für stillpausen taugen auch die nicht.

Mitglied inaktiv - 10.01.2019, 18:51



Antwort auf: Neues Mutterschutzgesetz 2018 / Stillen nach dem 1. Geburtstag

@uriah - du sprichst mir aus der Seele!!!! Danke dafür.

von KielSprotte am 11.01.2019, 08:20



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