Hallo Frau Bader, ich bin ein etwas komplizierter Fall. Vor meinem ersten Kind habe ich Vollzeit gearbeitet und zusätzlich bin ich nebenberuflich selbstständig. Mein 1. Kind kam im Juli 2018 auf die Welt. Als Berechnungsgrundlage wurde daher (weil nebenberuflich selbstständig) für das Elterngeld das volle Jahr 2017 heran gezogen. Ich habe dann direkt nach der Geburt 6 Monate volles Elterngeld und anschließend 12 Monate Elterngeld Plus genommen, d.h meine Elterngeldzeit endet zum Februar 2020. Seit dem ersten Elterngeld Plus Monat (also quasi 7 Monate nach der Geburt) bin ich wieder TZ bei meinem Arbeitgeber beschäftigt und erhalte Elterngeld Plus und eben ein Gehalt. Soweit so gut ;) Jetzt bin ich erneut schwanger. ET des 2. Kindes ist Januar 2020, d.h. ich wäre circa ab Dezember 2019 in Mutterschutz. Ich würde dann die Elternzeit vorzeitig zum Tag des Beginns des neuen Mutterschutzes für Kind 2 beenden. Jetzt meine Fragen: 1. Auf welcher Grundlage berechnet sich dann die Höhe des Mutterschaftsgeldes? Auf Grundlage meines vorherigen 40 Stunden Vollzeitgehaltes, das ich ja rein theoretisch durch die Beendigung der Elternzeit wieder antreten würde (wenn ich nicht in Mutterschutz gehen würde) oder auf Grundlage meines TZ Gehaltes, das ich zusätzlich zum Elterngeld Plus die letzten Monate vor Beendigung der EZ davor erhalten werde? 2. Durch den erneuten Mutterschutzzeitraum gehen mir ja 2 Monate (Dez 2019 + Jan 2020) Elterngeld Plus Monate verloren. Kann ich mir das Elterngeld für diese 2 Monate ausbezahlen lassen, oder diese 2 Monate als Elternzeit an die Elternzeit des 2. Kindes hängen? 3. Auf welcher zeitlichen Grundlage wird mein Elterngeld für Kind 2 berechnet? Wieder auf den Einkommenszeitraum 2017, da ich ja 2018/19 Elterngeld und Elterngeld Plus+Gehalt bezogen habe? Vielen herzlichen Dank vorab! Grüße, Saskia
von Orangen_hase am 15.07.2019, 12:23