Mutterschutz, Erziehungsurlaub - ab wann wieder arbeiten?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Mutterschutz, Erziehungsurlaub - ab wann wieder arbeiten?

Mein vorraussichtlicher Entbindungstermin ist der 4.8.2005. Der Mutterschutz beginnt doch demnach am 23. Juni 2005. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Danach wollte ich 1 Jahr zu Hause bleiben mit der Budgetlösung. Ab wann zählt das Erziehungsjahr? Ab der Geburt des Kindes? Heißt das, dass ich am ersten Geburtstag meines Kindes wieder arbeiten muß? Oder einen Tag später? Und was ist wenn mein Kind früher oder später kommt, als errechnet? B´üße ich "ein" oder muß ich die zu früh zu Hause gebliebenen Tage "nacharbeiten"? Außerdem wurden mir vom Gesamtjahresurlaub 7 Tage abgezogen. Ist das ok?

Mitglied inaktiv - 20.06.2005, 17:00



Antwort auf: Mutterschutz, Erziehungsurlaub - ab wann wieder arbeiten?

Hallo, 1. Das EZ zählt ab Geburt,wenn man nur ein Jahr nimmt kann man nicht ohne Zustimmung des AG verlängern 2. Sie haben auf jeden Fall die vollen 14 Wochen 3. Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BErzGG. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.06.2005



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