Frage: MuSchu Gesetz

Liebe Frau Bader, ich arbeite in einer Schlachterei als "Verpackerin", bin jetzt in der 28SSW. Nun steht ja im MuSchuGesetz das man nach dem 5.Monat nur noch 4std stehend beschäftigt werden darf bei uns gibt es aber keine möglichkeit zu einer sitzenden tätigkeit ausser im Büro, so das ich trotzdem den ganzen tag stehen muß. Auch habe ich keine möglichkeit mich zwischendurch einmal hinzusetzen, bzw keine Stehhilfe. Wir haben auch den ganzen Tag Maschinen laufen, und die Raumtemperatur beträgt ca. 10-11Grad Nun meine Fragen: Wie kann ich mich dagegen wehren den ganzen Tag stehen zu müssen? Wie laut ist zu laut Und gibt es Bestimungen für die Raumtemperatur?(Habe was von 19Grad gehört(?)) Vielen Dank im voraus Lexy

Mitglied inaktiv - 09.10.2001, 06:35



Antwort auf: MuSchu Gesetz

Liebe Lexy, Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie während Ihrer Schwangerschaft und der Stillzeit bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Im Gesetz sind daher allgemeine Beschäftigungsverbote genannt: Grundsätzlich dürfen Schwangere: · nicht schwer körperlich arbeiten; · nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen usw. ausgesetzt sind; · nicht im Akkord arbeiten; · keine sonstigen Arbeiten verrichten, bei denen sie durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielen können; · nicht am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo arbeiten; · nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie regelmäßig Lasten über 5 Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegen oder befördern müssen, sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen, sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, sie ausgleiten, fallen oder abstürzen könnten und dadurch einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind, sie der Gefahr einer Berufskrankheit ausgesetzt sind; · nicht an Geräten oder Maschinen arbeiten, bei denen sie den Fuß stark beanspruchen müssen, um sie zu bedienen (z.B. durch Fußantrieb); · nicht mehr als maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten. Wenn der fünfte Schwangerschaftsmonat vorüber ist, dürfen Sie nicht mehr als vier Stunden täglich arbeiten, wenn Sie dabei ständig stehen müssen. Es kann für Sie auch ein persönliches Beschäftigungsverbot gelten: Wenn ein Arzt bei einer Untersuchung feststellt, dass Sie oder Ihr Kind - unabhängig von den oben genannten Verboten - gesundheitlich gefährdet sind, falls Sie ihre Tätigkeit weiter ausüben, dürfen Sie an diesem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden. Möglich wäre dann, dass Ihr Arbeitgeber Sie - zum gleichen Entgelt - an einen anderen Arbeitsplatz umsetzt. Dieses Beschäftigungsverbot unterscheidet sich von einer Krankschreibung. Sie haben bei keinem Beschäftigungsverbot Einkommensverluste zu befürchten, da Sie Mutterschutzlohn (zu unterscheiden vom Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen) in Höhe Ihres durchschnittlichen Nettolohns erhalten. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.10.2001



Antwort auf: MuSchu Gesetz

Auch wenn es Frau Bader nicht "gerne" sieht wenn ich hier poste, möchte ich Dir doch noch eines mitgeben: Wende Dich an die für Dich zuständige Aufsivchtbehörde. In den meisten Bundesländern ist es das Gewerbeaufsichtsamt und bitte dort um Überprüfung Deiner Arbeitsplatzsituation. Mach das schnell, gleich morgen früh! Denn wenn "das Amt" kommt, wird Dein AG ganz schnel klein bei geben, denn die hat keiner so gerne im Haus... Bitte um Diskretion, die können das ja als Routinebesuch "tarnen". Ich hatte nämlich bei mir neulich in der Firma so einen Routinebesuch (ich bin jetzt 33. SSW) und wußte gar nicht, was die wollten, zumal ich dort in der Niederlassung die Chefin bin :-) Alles Gute Désirée

Mitglied inaktiv - 09.10.2001, 20:00



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