Frage:
Unterhalt nach Gesetz geben?
Es ist so, meine Tochter wird bald 18 und will in einer anderen Stadt ein Duales Studium machen. Sie will mit einer Freundin zusammen ziehen, die ihre Eltern mal verklagt haben. Unsere Tochter will mit ihr eine WG gründen. Sie will in kein Schwesternwohnheim.
Unsere Tochter war schon richtig fies zu uns, hat 2 Jahre außerhalb der Familie gewohnt und wir mussten ziemlich viel zahlen, dass wir 2 Jahre nichts leisten konnten. Seit einem Jahr wohnt sie wieder bei uns.
Wenn sie nun im Sommer auszieht, will ich ihr nur das Kindergeld geben und noch 100 Euro. Aber laut Gesetz steht ihr 850 Euro zu. Und sie kennt sich da aus.
Sie jobbt schon seit paar Monaten. Spart aber nichts und gibt nur das Geld aus.
Müssen wir ihr laut Gesetz so viel geben oder dürfen wir selber entscheiden?
Das Problem ist, wenn sie uns verklagt, dann haben wir Pech.
von
Busserl
am 12.06.2021, 18:45
Antwort auf:
Unterhalt nach Gesetz geben?
Hallo,
sie hat Anspruch auf Unterhalt während der Ausbildung.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 €. Hierin sind bis zu 375 € vor Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.
Eine eventuelle Ausbildungsvergütung wird gegen gerechnet, ist aber um monatlich 100 € zu kürzen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.06.2021
Antwort auf:
Unterhalt nach Gesetz geben?
Ihr müsst eine Ausbildung, dazu gehört auch ein Studium finanzieren. Aber beim dualen Studium gibt es doch ein Gehalt oder? Das wird damit verrechnet
von
misses-cat
am 12.06.2021, 18:52
Antwort auf:
Unterhalt nach Gesetz geben?
Von rechts wegen müsst ihr die erste Ausbildung finanzieren. Das Einkommen aus dem dualen Studium wird aber gegengerechnet!
von
MamaausM
am 12.06.2021, 20:11
Antwort auf:
Unterhalt nach Gesetz geben?
Moin
wie schon geschrieben:
Das Einkommen im dualen Studium wird angerechnet, das Kindergeld auch. Das das Kindergeld dem KIND zusteht ist das eine Selbstverständlichkeit und keine Großzügigkeit von euch.
Den Rest müssen die Elltern aufbringen.
Wenn Sie also einen Anspruch auf 850€ hat und die Vergütung im Studium 300.- beträgt habt ihr 850-300-220 (Kindergeld, wie hoch ist das?) = 330 zu zahlen.
Für das KG könnt ihr einen Abzweigungsantrag stellen, dann geht das direkt aufs Konto der Tochter.
Dass sie nicht ins Schwesternwohnheim will ist ihre Entscheidung, sollte die WG teurer sein als das Wohnheim ist das Ihr Problem
von
la-floe
am 13.06.2021, 08:57
Antwort auf:
Unterhalt nach Gesetz geben?
Sie ist noch 17 und will schon studieren?
Seit einem jahr wieder bei euch? Wo hat sie denn von 15-17 gewohnt, was ihr finanzieren musstet?
Hat sie den studienplatz schon? Oder will sie nur?
Dual wäre das beste, was euch passieren kann, aber dual wollen alle.
Ich persönlich finde den anspruch für normalverdiener schwer leistbar, aber es kommt auf euren verdienst an. Wenn es nicht reicht, muss sie bafög beantragen.
Warte ab, was passiert, in dem alter haben sie große rosinen im kopf.
Mitglied inaktiv - 13.06.2021, 09:01
Antwort auf:
Unterhalt nach Gesetz geben?
Unsere Tochter, auch 17 wird in ein Jugenddorf gehen mit Vollverpflegung und Betreuung.
Sie wird nur ihr Kindergeld und das Fahrgeld und Taschengeld vom Arbeitsamt von uns erhalten. Und sogar wochenweise aufgeteilt. Halbes Kindergeld bekommt sie eh schon jetzt für Kleidung, Schminken, Freizeit
Bei einer eigenen Wohnung sähe das ja dann anders aus.
von
MamaausM
am 13.06.2021, 09:46
Antwort auf:
Unterhalt nach Gesetz geben?
selbstverständlich zusteht?
Es sichert das steuerliche Existenzminimum des Kindes und steht dem KG Empfänger zu. Dem wird es auch steuerlich angerechnet bzw. unter den Eltern mit Unterhalt verrechnet.
von
Tini_79
am 14.06.2021, 10:47