Frage: Welches Gesetz regelt es?

Hallo, vielen Dank im Voraus! Mein Mann und ich überlegen Folgendes: Momentan beziehen ich für 12 Monate Elterngeld und mein Mann macht 2 Partnermonate. Danach ist das Elterngeld „aufgebracht“. Nun zu meiner Frage: Welche Gesetze regeln die darauffolgende Zeit, wenn wir beide wieder arbeiten möchten- allerdings jeweils reduziert, sodass wir unseren Sohn noch nicht fremd betreuen lassen müssen. Ggf. würde ich wieder Vollzeit arbeiten (mit Stillzeiten) und mein Mann Stunden reduzieren, um nur noch einen Tag pro Woche arbeiten zu gehen. Ich bin Landesbeamtin in Niedersachsen und mein Mann arbeitet als Angestellter. Ist es möglich nur für diese Zeit Stunden zu reduzieren? Hat man danach dann wieder einen Anspruch auf seine vorherige Stundenzahl, also in unserem Fall die Vollzeitstellen? Gibt es Fallstricke die zu beachten sind? Wie ist es mit der Rente? Wo ist es mit den Stillzeiten geregelt? Wer kann uns dazu gut beraten, sodass dann alles rechtens abläuft? DANKE

von Sabine02 am 07.01.2023, 18:54



Antwort auf: Welches Gesetz regelt es?

Hallo, jeder von Ihnen kann insgesamt drei Jahre Elternzeit nehmen, Antragsfrist sieben Wochen bis zum dritten Geburtstag. In der Elternzeit können Sie beide jeweils Teilzeit arbeiten. Eine Freistellung zum Stillen für das Kind haben sie nur bis zum ersten Geburtstag, etwas anderes gilt für ein Beschäftigungsverbot wegen stillen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.01.2023



Antwort auf: Welches Gesetz regelt es?

Im ÖD ist in aller Regel eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit kein Problem. Bei uns legt man sich jeweils für ein Jahr fest. Der Vollzeitvertrag bleibt dabei erhalten. Der Tarifvertrag ÖD gilt für Angestellte, für dich gilt das Beamtenrecht.

von Pamo am 07.01.2023, 19:44



Antwort auf: Welches Gesetz regelt es?

Das nennt sich Elternzeit.

von Neverland am 07.01.2023, 22:45



Antwort auf: Welches Gesetz regelt es?

Stillzeiten gibt es in der Regel nur für das 1 Lebensjahr. Ausnahme: Sie können mit Attest nachweisen, dass sie noch stillen. Der AG darf das vom Amtsarzt nachprüfen lassen. Am leichtesten wäre es gewesen wenn sie sich bei der Meldung der EZ für die ersten zwei Jahre festgelegt hätten. Dazu hätten sie angeben können, dass sie z. B. ab Monat X die Partnerschaftsbonusse nehmen und/oder danach TZ in EZ. In dem Fall hätten sie die EZ ohne Zustimmung des AG verlängern können. So wie ich es rauslese ist das nicht passiert. - Partnerschaftsbonusmonate Ob sie nachträglich noch die Partnerschaftsbonusmonate (da kann noch EG bezogen werden) nehmen können weiß ich nicht. Die EG-Stelle kann da beratend zur Seite stehen. Zustimmung des AG erforderlich, weil es eine Verlängerung der EZ ist. Sollte es möglich sein muss jedes Elternteil zwischen 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Die Monate müssen an die EZ anschließen und spätestens ab dem 15. Lebensmonat beginnen. - TZ in EZ Es besteht die Möglichkeit TZ in EZ bis zu 32 Wochenstunden zu arbeiten. Der AG muss dem zustimmen. Er kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Die/Der AN können dann TZ in EZ bei einem anderen AG arbeiten. Bevor er das macht muss der Haupt-AG zustimmen, was dieser in der Regel macht, weil er selbst keine Tätigkeit anbieten kann. Ausnahme: Es ist die Konkurrenz. Da sie vorher nicht angegeben haben, dass sie mehr als 1 Jahr EZ nehmen möchten, aber nicht im ersten Antrag gemeldet haben, muss der AG erstmal der Verlängerung der EZ zustimmen und der TZ in EZ. Jedem Elternteil stehen 3 Jahre EZ zu. Bei Kind unter 3 Jahren muss es 7 Wochen vorher gemeldet werden. Bei Kind über 3 Jahre 13 Wochen. EZ kann flexibel und taggenau genommen werden. Überlegen Sie gut, wie lange sie TZ in EZ arbeiten möchten. Einer Verlängerung muss der AG zustimmen. Eine vorherige Beendigung ist ebenso nur mit Zustimmung des AG möglich, außer es liegen schwerwiegende Gründe vor, die gesetzlich vorgegeben sind. Daher kann eine gute Überlegung vom Vorteil sein. Beispiele: - 13.-18. Lebensmonate 24 Wochenstunden TZ in EZ, 19.-24. Lebensmonaten 32 Wochenstunden TZ in EZ. - 2. Lebensjahr 30 Wochenstunden TZ in EZ, im 3. Lebensjahr 32 Wochenstunden TZ in EZ.

von Ani123 am 08.01.2023, 00:00



Antwort auf: Welches Gesetz regelt es?

Bedenkt bitte dabei auch: wenn du nur 1 Jahr EZ beantragt hast, kannst du diese nur mit Zustimmung des AG verlängern oder umgekehrt auch nur mit Zustimmung des AG verkürzen wenn du zB 3 Jahre eingereicht hast. Innerhalb der EZ kann nur bis max 32 Std gearbeitet werden. Arbeitest du innerhalb der EZ TZ, lebt nach der EZ der VZ-Vertrag wieder auf. Dein Mann könnte zB Brückenteilzeit beantragen - d.h. er legt sich auf mindestens 1 Jahr für x Stunden TZ fest. Im Anschluss lebt dann auch wieder der VZ-vertrag auf. Er kann natürlich auch ohne offizielle Brückenteilzeit mit dem AG eine bestimmte Zeit TZ vereinbaren. Ihr müsst halt bei allem immer darauf achten, dass die TZ nicht die VZ aufhebt durch einen komplett neuen Vertrag.

von cube am 08.01.2023, 16:22



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