Hallo Frau Bader,
ich befinde mich seit November 2005 in Elternzeit und bekomme Erziehungsgeld und Kindergeld. Der Vater meiner Tochter - wir sind nicht verheiratet, leben aber zusammen - arbeitet Vollzeit und bringt dieses Geld ein.
Gibt es denn für mich noch andere Möglichkeiten, irgendetwas zu beantragen? Was steht mir zu? Z.Zt. habe ich eben ein Einkommen von KK+EG, aber ist das alles??
Vielen Dank und liebe Grüße
Mitglied inaktiv - 18.01.2006, 14:17
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Geld
Hallo,
mir fällt somnst nichts ein. Insbesondere staatliche Leistungen fallen bei guteem Gehalt des Gefährten weg. Schauen Sie doch mal auf der Seite Familienvorsorge von r-u-b
Da gibt es vielleicht noch einen guten Tipp!
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.01.2006
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Geld
Dein Freund kann/ muß Dir (nicht nur dem Kind) Unterhalt zahlen.
Tut er das, kann er diesen von der Steuer absetzen.
Ich unterstelle, Du hast sonst keine Einkünfte.
Das macht sich durchaus stuerlich bei der EStErkl. bemerkbar!
Viele Grüße
Désirée
Mitglied inaktiv - 18.01.2006, 19:11
Antwort auf:
Geld
Hallo,
da fragen Sie mal lieber bei dem Forum von Herrn Stamnitz - ob man das absetzen kann, wenn man zusammenlebt...
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.01.2006
Antwort auf:
Geld
hallo,
bei uns ging das als außergewöhnliche belastungen. der beitrag wurde sogar mit einführung von hartz IV erhöht.
voraussetzungen bei uns waren, daß durch unser zusammenleben mir sozialleistungen gekürtzt bzw. ganz gestrichen wurden.
als nachweis fürs finanzamt reicht dann der ablehnungsbescheid des sozialamts bzw. arbeitsamts, aber auch eine von mir handschriftliche bestätigung, daß mir deshalb keine leistungen mehr gewährt werden.
grüße, sandra
Mitglied inaktiv - 19.01.2006, 17:37
Antwort auf:
Geld
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 3Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt
Allerdings ist hier aber noch die Opfergrenze bzw. zumutbare Belastung zu berücksichten. D.h. , Dein LG bekommt nicht den vollen Betrag vom FA zurück.
gruß, sandra
Mitglied inaktiv - 19.01.2006, 17:53