Erziehungsgeld / Elternzeit / Selbstständig / Unverheiratet (sorry, etwas lang geworden)

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erziehungsgeld / Elternzeit / Selbstständig / Unverheiratet (sorry, etwas lang geworden)

Hallo Frau Bader, Ich habe gleich mehrere Fragen zu den o.g. Themen: Als privat Versicherte und Selbstständige bekomme ich kein Mutterschaftsgeld. Ist es korrekt, dass ich dann sofort ab dem Zeitpunkt der Geburt Erziehungsgeld beantragen kann? Das nächst Problem betrifft die Berechnungsgrundlage für das Erziehungsgeld. Soweit ich weiß werden die Einkünfte der letzten 12 Monate dazu herangezogen(???). ET ist 30.12. und für das Jahr 2002 werde ich frühestens im September 2003 eine Steuererklärung abgeben. Wie wird die Grundlage (die vorangehenden Einkünfte) denn in einem solchen Fall berechnet? Werden die Einkünfte des Vaters ebenfalls mit berechnet, wenn man nicht verheiratet ist und der Vater nicht nur einen Wohnsitz in der gemeinsamen Wohnung hat, sondern noch einen weiteren? Darf der Vater unter den o.g. Voraussetzungen (zwei offizielle Wohnsitze) eigentlich Elternzeit in Anspruch nehmen? Sorry, dass das so viele Fragen auf einmal waren - wollte aber nicht vier Postings machen .. hoffe, dass Sie mir trotzdem antworten können. Viele Grüße und bereits im Voraus herzlichen Dank für die Geduld beim Lesen und die Beantwortung :-) Sylvi

Mitglied inaktiv - 20.09.2002, 10:15



Antwort auf: Erziehungsgeld / Elternzeit / Selbstständig / Unverheiratet (sorry, etwas lang geworden)

Liebe Sylvi, 1. Ja, evtl. erhalten Sie eine einmalige Zahlung 2. Maßgebend für den Anspruch auf Erziehungsgeld im 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt, für den Anspruch im 13. bis 24. Lebensmonat das Einkommen im folgenden Jahr. Bei angenommenen Kindern sind das Kalenderjahr der Inobhutnahme und das folgende Jahr zugrunde zu legen. Lässt sich das voraussichtliche Einkommen nicht nachweisen, dann wird auf das Einkommen aus dem letzten oder vorletzten Kalenderjahr zurückgegriffen. Maßgebend ist das Einkommen der nicht dauernd getrennt lebenden Eltern, auch wenn sie unverheiratet sind. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.09.2002



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