Elternzeit vorzeitig beenden, Urlaubsanspruch im Mutterschutz? Wie formulieren?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit vorzeitig beenden, Urlaubsanspruch im Mutterschutz? Wie formulieren?

Schönen guten Tag, ich habe einige Fragen zum Thema Beendigung der Elternzeit für erneuten Mutterschutz usw. Zum Fall: Kind 1 geboren am 18.06.2012 Elternzeit für 2 Jahre beantragt Kind 2 voraussichtlicher Entbindungstermin 20.02.2014 Da ich schon mitbekommen habe, das es nun möglich ist, die Elternzeit von Kind 1 zu beenden um für Kind 2 in Mutterschutz zu gehen stellen sich mir nun doch einige Fragen. - Ist es richtig, das ich die Elternzeit für Kind 2 beenden kann und dann wieder für 14 Wochen das volle Mutterschaftsgeld (wie bei Kind1) zu bekommen - welchen Paragraphen hänge ich da dem Arbeitgeber am besten an (denke mal meiner ist in dieser Situation nicht so informiert) - habe ich für diese 14 Woche Mutterschutz von Kind 2 auch einen Urlaubsanspruch - wenn ja wie lange habe ich danach Zeit um den Anspruch geltend zu machen (kann dieser Anspruch jemals verfallen) - ich denke ich bleibe erst mal wieder 2 Jahre in Elternzeit - ich habe von vor der Geburt von Kind 1 noch 25 Tage Urlaub und ca. 50 Überstunden über - dürfen/können diese auch verfallen - würde es theoretisch gehen, die Elternzeit von Kind 1 nochmals um diese Zeit früher zu beenden, damit dieser alte Kram mal abgebaut werden kann - geht das überhaupt? - was passiert grundsätzlich mit meiner vorzeitig beendeten Elternzeit von Kind 1? Bis wann muss die Elternzeit genommen werden, damit sie nicht verfällt? Grundsätzlich hat man ja 3 Jahre pro Kind Anspruch - aber bis zu welchem Geburtstag bzw. bedarf es nach einer bestimmten Zeit auch der Zustimmung des Arbeitgebers? - in welche Elternzeit gehe ich am besten nach der Geburt und Mutterschutz von Kind 2 - den Rest von Kind 1 oder direkt in den neuen von Kind 2? Sie sehen, ich tappe völlig im Dunkeln und mir stellen sich noch so einige Fragen zu dem Thema. Viele Grüße und schon im Voraus ein großes Dankeschön

von sassyb2001 am 06.10.2013, 21:54



Antwort auf: Elternzeit vorzeitig beenden, Urlaubsanspruch im Mutterschutz? Wie formulieren?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.10.2013



Antwort auf: Elternzeit vorzeitig beenden, Urlaubsanspruch im Mutterschutz? Wie formulieren?

Guten Tag, vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort. Stimmt es denn auch, das ich für den Mutterschutz wegen dem ich die bestehende Elternzeit unterbreche auch Urlaubsanspruch habe? Wenn ja wie lange habe ich darauf anspruch, kann dieser verjähren? Viele Grüße

von sassyb2001 am 08.10.2013, 13:10



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