Elterngeldberechnung bei Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeldberechnung bei Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

Hallo Frau Bader, ich bin derzeit aufgrund von Hyperemesis krankgeschrieben und befinde mich nun in der 7. Woche, d.h. ab dieser Woche im Krankengeldbezug. Laut unseres Tarifvertrags TV-V (bzw. TV-ÖD) wird vom Arbeitgeber bis einschl. zu 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit die Differenz bedingt durch das Krankengeld zum Nettolohn gezahlt. Welches Einkommen dient hier der Berechnung des Elterngelds: das Krankengeld oder das Krankengeld inkl. des Arbeitgeberzuschusses? Vielen Dank für Ihre Antwort!

von Lavazza84 am 01.10.2018, 14:54



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

Hallo, das Krankengeld zählt eben nicht für die Berechnung des Elterngeldes, weil es eine Ersatzleistung ist. Nach § 2c BEEG zzählt immer nur Einkommen. Die Monate werden also ausgeklammert. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.10.2018



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

Bei der Berechnung des Elterngelds können Zeiträume, in denen eine schwangerschaftsbedingte Diagnose zu einer AU mit Krankengeldbezug führte, auf Antrag ausgeklammert werden. Der Referenzzeitraum verschiebt sich dann um den Zeitraum in die Vergangenheit. Das beantwortet zwar nicht direkt die Frage, könnte aber das Problem lösen.

Mitglied inaktiv - 01.10.2018, 15:43



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

Hallo, das weiß ich. Interessant wäre es zu wissen, wie mit dem Krankengeldzuschuss verfahren würde, da ein Ausklammern der Monate ältere Gehälter berücksichtigt, die vor der Tarifanpassung waren, d.h. mtl. niedriger.

von Lavazza84 am 01.10.2018, 16:17



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

Das Krankengeld an sich ist eine Lohnersatzleistung und wird daher im Normalfall nicht eingerechnet. Die Frage ist also falsch gestellt und müßte eigentlich lauten: "Welches Einkommen dient hier der Berechnung des Elterngelds: das Krankengeld inkl. des Arbeitgeberzuschusses oder der Arbeitgeberzuschuss alleine?" (Und ich vermute, daß auch der AG-Zuschuß nicht eingerechnet wird, da er ebenfalls eine Lohnersatzleistung ist.)

von Strudelteigteilchen am 01.10.2018, 17:09



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

Ich finde nichts darüber im Internet, ob die freiwilligen Leistungen des AG tatsächlich so anzusehen sind, dass das Elterngeld auf diese nicht berechnet werden kann. Wo stehen hierzu die Fakten?

von Lavazza84 am 02.10.2018, 20:55



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

einen Auszug aus eine 179seitigen Broschüre. Hier wird das Krankengeld angerechnet. Dann müsste doch auch die Differenzzahlung des AG angerechnet werden, d.h. die Basis wäre der normale, vollständige Nettolohn oder nicht?! 1.7.1 Anrechnung von Entgeltersatzleistungen Auf das Elterngeld werden alle Leistungen angerechnet, die als Ersatz für Ihr Erwerbseinkommen gedacht sind (sogenannte Entgeltersatzleistungen). Solche Leistungen sind zum Beispiel: ❙ Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I), ❙ Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen für ein jüngeres Kind, ❙ Elterngeld für ein älteres Kind, ❙ Gründungszuschuss, ❙ Kurzarbeitergeld, ❙ Krankengeld, ❙ bestimmte Renten, beispielsweise Erwerbsunfähigkeitsrente.

von Lavazza84 am 02.10.2018, 21:18



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

Da werden die Gelder aufgezählt, die bei Bezug von Elterngeld dieses mindern, also darauf ANGERECHNET werden. Du suchst doch die Gelder, die bei der Berechnung EINGERECHNET werden.

von Strudelteigteilchen am 03.10.2018, 07:13



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld

Bei der Bemessung des Elterngeldes zählt nur Einkommen aus "Erwerbstätigkeit", also weder das Krankengeld noch der Zuschuß zum Krankengeld, da es sich dabei nicht um ein Arbeitseinkommen, sondern eine Lohnersatzleistung im Krankheitsfall handelt. Siehe § 2 c BEEG. Die Zeit ab der 7. Krankheitswoche (mit Krankengeld) geht mit 0 Euro in die Bemessung ein, kann aber auf Antrag bei der Bemessung ausgeklammert werden. Genauere Auskünfte müßte die Elterngeldstelle geben können.

Mitglied inaktiv - 03.10.2018, 09:21



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