Eigentlich habe ich 2 Fragen:
1. Bis zum 31.01.2003 war ich im Erziehungsurlaub. Ab dem 28.02.2003 bin ich in der 6 Wochenfrist vor meiner 2. Entbindung.Den kompletten Februar habe ich Urlaub genommen(hatte noch welchen von vor dem 1. Erziehungsurlaub übrig). Also habe ich gar nicht mehr richtig gearbeitet. Wie berechnet sich nun mein Mutterschaftsgeld?(Ich hatte nämlich vor meiner ersten Entbindung eine besserbezahlte Position als jetzt und eine andere Steuerklasse.)
2. Auch wenn ich in den 4 Wochen nur Urlaub hatte, stehen mir die gleichen Leistungen zu, als ob ich normaler Arbeitnehmer gewesen wäre( sprich, habe ich trotzdem Anspruch auf Schichtzulage und Ausgleich für unstetige Bezüge, wie Samstags-Sonntags- und Nachtarbeit?). Bei meiner ersten Schwangerschaft war es so.(bin im öffentlichen Dienst Beschäftigt)
Danke
Nicki
Mitglied inaktiv - 02.04.2003, 20:04
Antwort auf:
Berechnung Mutterschaftsgeld
HAllo,
auf Ihre individuelle Frage darf ich nicht antworten.
Deshalb allgemein:
Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung). Es beträgt jedoch höchstens 13 EURO für jeden Kalendertag.
Beispiel:
Bruttolohn letzte drei Monate durchschnittlich = EURO 1500.
Nettolohn= 975 EURO
1. Schritt: mtl. Nettolohn x 3 Bsp.: 975 x 3 : 90= 32,50
3 Monate á 30 Tage
2. Schritt: KK= 13 EURO, Rest AG= 19,50 EURO
Lag Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher, erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diesen Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen.
Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie aber, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.04.2003