Aufsichtspflicht / Haftung für Spielkameraden meines Sohnes

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Aufsichtspflicht / Haftung für Spielkameraden meines Sohnes

Hallo aus Schleswig-Holstein! Neuerdings spielt unser dreijähriger Sohn mit einem Jungen (dreieinhalb) aus der Nachbarschaft, der dazu häufig auf unseren frei zugänglichen Hof kommt (meistens von uns erlaubt, oft aber auch ungebeten, wenn unser Sohn nicht im Hof spielt). Der Spielkamerad ist sehr undiszipliniert, läuft häufig auf die Straße (nur Anliegerverkehr, aber dennoch gefährlich) oder fährt dort Bobby-Car. Versuche unsererseits, ihn zu warnen bzw. zurechtzuweisen, hatten leider nur kurzfristig Wirkung. Die Großeltern des Jungen (bei diesen wächst er auf), der viel allein in der Nachbarschaft unterwegs ist, scheinen es mit ihrer Aufsichtspflicht nicht allzu genau zu nehmen. Unsere Frage: Wie steht es denn mit unserer Aufsichtspflicht für den Spielkameraden, der uns also eher "zugelaufen" ist (uns jedenfalls bisher nie "offiziell" jeweils stundenweise von seinen Großeltern in Obhut gegeben worden ist), auf unserem Grundstück (manchmal bemerken wir es ja nicht einmal, daß er da ist) und vor unserem Grundstück auf der Straße? Selbstverständlich haben wir wache Augen für unser eigenes Kind, nur bei seinem Kumpel ist es schwierig, ständig darauf zu achten, daß er nicht überfahren wird, zumal er kommt und geht, wie es ihm beliebt (von den Großeltern offenbar so geduldet). Vor kurzem wäre der Junge beinahe von einem Nachbarn angefahren worden, meine Frau war in der Nähe, hatte das Kind aber mal nicht direkt im Blick, und wurde dann von dem Autofahrer angeschrien, sie solle doch gefälligst ausreichend auf diesen Jungen aufpassen... - Herzliche Grüße und vielen Dank!

Mitglied inaktiv - 21.05.2008, 20:56



Antwort auf: Aufsichtspflicht / Haftung für Spielkameraden meines Sohnes

Hallo, wenn das Kind bei Ihnen auf dem Hof ist und Sie dies dukden, können Sie ganz schnell in die Haftung kommen-insbesondere, wenn etwas auf dem Hof geschieht. Lassen Sie sich von den Sorgeberechtigten einen Haftungsausschluss unterzeichnen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.05.2008



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