Aufhebungsvertrag Elternteil und Schwangerschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Aufhebungsvertrag Elternteil und Schwangerschaft

Wenn der Arbeitgeber sein KleinstUnternehmen mit 2 Mitarbeitern ohne Insolvenz schließt und Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind, ist es dann sinnvoller sich als Schwangere und zusätzlich noch in Elternzeit befindende Angestellte sich mit Zulassung des Regierungspräsidium vom Arbeitgeber kündigen zu lassen oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben? Das Unternehmen schließt ja sowieso, die Bearbeitung beim Präsidium dauert lange und dann muss ja noch die Kündigungsfrist eingehalten werden und in dieser ganzen Zeit kann der AN keine Arbeitslosengeld bekommen, da ja nicht gekündigt werden kann ohne Zulassung des Präsidiums. Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer und welche für den Arbeitgeber und gibt es dann schneller Arbeitslosengeld? Vielen Dank.

Mitglied inaktiv - 20.01.2016, 10:07



Antwort auf: Aufhebungsvertrag Elternteil und Schwangerschaft

Hallo, ich meine auch, dass da das Gewerbeaufsichtsamt zuständig ist - unabhängig von der Art der Tätigkeit. Nicht bei einem Aufhebungsvertrag. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.01.2016



Antwort auf: Aufhebungsvertrag Elternteil und Schwangerschaft

Das Gewerbeaufsichtsamt muss meines Wissens auch bei Betriebsschließung der Kündigung bei Schwangerschaft zustimmen. Was Du mit "Regierungspräsidium" meinst, weiß ich nicht. Normalerweise stimmen die dem aber bei Betriebsschließung natürlich zu, was sollten sie auch sonst tun... Bei einem Aufhebungsvertrag würde ich mit der Arbeitsagentur vorher klären, dass es nicht zu einer Sperre beim ALG I kommen kann dadurch. Man kann es ja erklären und letztendlich ist es von Dir unverschuldet, dass Du arbeitslos wirst, egal ob durch Kündigung oder Aufhebung. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 20.01.2016, 13:52



Antwort auf: Aufhebungsvertrag Elternteil und Schwangerschaft

Hallo. Danke für deine Antwort. Da es sich um eine Heilmittelerbringerpraxis handelt, gibt es kein Gewerbe oder einen Eintrag ins Handelsregister. Heilmittelerbringer sind Physiotherapeuten und Ergotherapeuten und Logopäden und Podologen. Das sind dann sogenannte Freiberufler. Darum ist für uns das Regierungspräsidium zuständig. Allem Anschein nach muss das aber nur über das Präsidium laufen, wenn die Parteien AG und AN nicht einig sind. Aber warum nicht.? Die Schließung ist ja ,der schlechten Rahmenbedingungen von Heilmittelerbringern wegen, unausweichlich geworden und sinnvoll bevor es noch schlimmer wird. Also machen wir wohl einen Aufhebungsvertrag.

Mitglied inaktiv - 20.01.2016, 14:03



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