Hallo Frau Bader,
ich bin im Rettungsdienst tätig und darf deshalb aktuell nicht auf dem Rettungswagen eingesetzt werden. Mein Arbeitgeber hat mir einen alternativen Arbeitsplatz geschaffen in der Verwaltung, dem ich auch sehr gerne nachgehe, damit ich nicht in ein Beschäftigungsverbot komme. Allerdings bedeutet das für mich einen erheblichen finanziellen Nachteil, da ich keinerlei Nacht- oder Sonntagszuschläge mehr bekomme. Mein Arbeitgeber sagt, ich bin ja nicht im BV und deshalb steht mir nur mein reines Nettogehalt ohne Zuschläge zu, die ich vor der Schwangerschaft bezogen habe. Allerdings darf mir durch die Schwangerschaft doch kein finanzieller Nachteil entstehen, oder? Gilt das auch bei der Zuweisung eines alternativen Arbeitsplatzes?
von
petra.maus
am 26.03.2024, 21:22
Antwort auf:
Verdienstausfall durch Schwangerschaft
Hallo,
Ihr Arbeitgeber hat Unrecht. Sie dürfen durch die Schwangerschaft nicht schlechter gestellt sein und bekommen den üblichen Lohn mit den Zuschlägen, auch wenn Sie jetzt auf einer anderen Arbeitsstelle tätig sind.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.04.2024
Antwort auf:
Verdienstausfall durch Schwangerschaft
Hallo und Glückwunsch
Schau mal hier zum Beispiel. Daran hat sich nichts geändert.
https://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/elternzeit/ihr-arbeitgeber-muss-eine-zumutbare-taetigkeit-fuer-sie-finden/
Frau Bader hat es auch schon einmal beantwortet.
https://www.rund-ums-baby.de/experten-forum/recht/mutterschutzgesetz-geringeres-gehalt-aufgrund-versetzung__848518
Die Zuschläge (Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Schwangerschaft) sind nur nicht steuerfrei in der Zeit.
von
Sternenschnuppe
am 26.03.2024, 22:48
Antwort auf:
Verdienstausfall durch Schwangerschaft
Du darfst auf Grund der Schwangerschaft keine Nachteile haben.
Du bekommst einen Durchschnitt der letzten Gehälter.
von
annarick
am 27.03.2024, 08:56
Antwort auf:
Verdienstausfall durch Schwangerschaft
wie schon geschrieben wurde: dir steht weiterhin das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wochen zu.
Wie schon geschrieben wurde: dir steht weiterhin das durchschnittliche (Beutto-)Gehalt der letzten 13 Wochen zu.
Allerdings sind jetzt alle Zuschläge, Steuer und sozialabgabenpflichtig, dadurch wird der Nettolohn geringer ausfallen als bisher.
von
desireekk
am 28.03.2024, 12:49