Hallo Frau Bader,
ich habe 3 Jahre Elternzeit bei meinem Arbeitgeber beantragt. Mein Sohn ist nun sehr pflegeleicht und ich möchte gerne wieder für ein paar Stunden arbeiten gehen. Mein Chef ist mich nun immer wieder am vertrösten , stellt aber von außerhalb gerinfügig beschäftigte ein. Was kann ich tun? Kann ich meine Anstellung irgendwo beantragen, z.B. dort wo ich auch die Elternzeit beantragt habe? Vielleicht zur Hilfe: Bin im Seniorenheim tätig und mein Chef ist die Heimleitung, also gibt es noch Vorgesetzte über ihn.
Und noch eine Frage: Wir haben Wohngeld beantragt und in diesen Antrag stand unter Einkünfte auch ´zu nennen Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch in der Elternzeit zu zahlen´. Was bedeutet das? Danke schon mal im vorraus!
Mitglied inaktiv - 28.04.2006, 15:03
Antwort auf:
Arbeiten in Elternzeit
Hallo,
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Wenn man Gratifikationen in der Elternzeit erhält, muss man die angeben.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.05.2006