Hallo liebe Frau Bader,
unsere Tochter ist am 18.07.18 geboren. Ich bin in Elternzeit bis 13.09.2019 und habe Elterngeld für die LM 1-12 beantragt.
Mein Partner wollte dann für die LM 13/14 Elterngeld beantragen.
Nun hat mein Arbeitgeber angefragt, ob ich im Frühjahr eine Urlaubsvertretung mit ca. 20 Wochenstunden übernehmen möchte. Da ich dann auch entsprechend Gehalt bekommen würde, würde ich dann vorher die Elterngeldstelle benachrichtigen, dass ich die Bezugsmonate ändern möchte. Für die Monate, in denen ich arbeite, würde dann mein Partner Elterngeld beantragen.
Dazu habe ich zwei Fragen:
Zählt für die Anrechnung beim Elterngeld der Zeitraum der Beschäftigung oder der Tag des Zahlungseingangs? Also wann genau müsste ich den Elterngeldbezug aussetzen, wenn ich z.B im LM 10 (18.04.-18.05.) arbeite, ich das Geld dafür aber erst Ende Mai aufs Konto bekomme?
Und wie ist die Frist für meinen Partner, um die entsprechenden Elterngeldmonate zu beantragen?
Vielen Dank und viele Grüße Susanne
von
SunnySue78
am 04.01.2019, 22:47
Antwort auf:
Arbeiten in Elternzeit / Elterngeld: Zählt Arbeitszeitraum oder Zahlungseingang?
Hallo,
das regeln die Richtlinien zum EG, Ziff. 2.1.3.1.4.2 :
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen, sind die steuerlichen Modifikationen des Zuflussprinzips zu beachten. Nach den spezifischen für das Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Zuflussregeln ist „die Nachzahlung oder Vorauszahlung für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden, wenn Nachzahlungen oder Vorauszahlungen laufenden Arbeitslohn darstellen“
(LStR 39b.5 Abs. 4 Satz 1). Voraus- bzw. Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn sind damit jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den (und nicht in dem) die jeweilige Zahlung erfolgt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.01.2019
Antwort auf:
Arbeiten in Elternzeit / Elterngeld: Zählt Arbeitszeitraum oder Zahlungseingang?
Liebe Frau Bader, herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Bedeutet das auch, dass ich - wenn ich z.B. vom 18.04.-18.05. kein Elterngeld beziehe, dass ich auch nur in genau diesem Zeitraum arbeiten darf? Ich würde das jetzt so verstehen.
Wenn ich dann zwei Zahlungen über die reguläre Monatsabrechnung des Lohnbüros erhalte (je eine für die Arbeit im April und im Mai jeweils Ende des betreffenden Monats) wäre das ja dann ok... oder?
Liebe Grüße Susanne
von
SunnySue78
am 07.01.2019, 12:30