Hallo Frau Bäder, Sie hatten bereits diese Frage mit nein beantwortet. Jedoch muss ich nochmal genau nachhaken Ich hatte einen Termin mit meinen Arbeitgeber, dieser will mich im 2 Jahr meiner in Anspruch genommenen Elternzeit beschäftigen ABER 3 Tarifgruppen weniger zahlen. Ich bin laut Arbeitsvertrag als Bankkauffrau eingestellt. Vor meiner Schwangerschaft leitete ich eine Zweigstelle. In meinem Antrag auf Beschäftigung während der Elternzeit formulierte ich folgenden Wunsch " gerne möchte ich an meine vorherige Tätigkeit anknüpfen und als Privatkundenberater arbeiten" Privatkundenberater war ich auch vorher nur eben auch Filialleiter. Bei der Formulierung habe ich mir nichts gedacht. Meine Filiale wurde übrigens unbefistet Neubesetzt, da es anders betriebsbedingt nicht möglich gewesen wäre (lt. meinen AG). Eine Privatkundenberaterstelle wurde mir nun angeboten, aber natürlich auch nur zu dessen Gehaltsgruppe. Auf meine Rückfragen kam die Erklärung das meine frühere Tätigkeit in Teilzeit nicht ausgeführt werden kann und im moment auch keine geeignete Stelle frei ist. Nach Elternzeit würde ich dann direkt meine alte Tariggruppe wieder erhalten, unabhängig von meiner Tätigkeit im Unternehmen (gesetzliche Regelung). Dieser Umstand ist mir bekannt. Jedoch was ist bei Beschäftigung in Elternzeit? Muss ich unter diesen Umständen eine Gehaltskürzung aktzeptieren? Wenn nicht, gibt es gesetzlich hierzu eine Regelung oder ein Verweis auf den ich mich beziehen kann? Vielen Dank
von Muckelchen2017 am 26.02.2018, 13:38