Urlaub mit dem KV

 Christiane Schuster Frage an Christiane Schuster Sozialpädagogin

Frage: Urlaub mit dem KV

Hallo! Mein Sohn ist 2 1/4 und lebt bei mir. Seinen Vater sieht er am Wochenende einen Tag, an dem er auch dort übernachtet. Jetzt plant der KV einen Urlaub von 11 Tagem mit dem Kind. Ich finde das etwas zu lang für ein Kind seines Alters, zumal er zur Zeit wirklich sehr anhänglich ist und ich seine einzige bezugsperson bin. Grundsätzlich hätte ich aber nichts dagegen. Was meint Ihr dazu?

Mitglied inaktiv - 28.06.2002, 13:54



Antwort auf: Urlaub mit dem KV

Hallo Isabell Auch ich kann mich Tatis Kommentar nur anschließen: lassen Sie nur Das zu, was Sie bedenkenlos auch vertreten können! Um selbst ein wenig sicherer zu werden in der Entscheidung, fragen Sie zunächst mal Ihren Sohn und vereinbaren Sie ggf. mit dem KV, dass der Junge mal probeweise 2-3 Tage/Nächte bei ihm verbringen sollte, solange Sie ihn jeder Zeit wieder holen können, wenn er unglücklich, bzw. unzufrieden wird. Liebe Grüße und: bis bald?

von Christiane Schuster am 29.06.2002



Antwort auf: Urlaub mit dem KV

Hi, schau doch mal im aeforum vorbei. http://www.rund-ums-baby.de/alleinerziehend/mebboard.php3?forum=109 Da findest du eher anregungen speziell für alleinerziehende. Und, wenn Du nicht willst, daß der Vater den Lütten mitnimmst, so mußt du es doch nicht zulassen. es gibt bestimmte richtlienien , hier von Frau Bader aufgestellt : eine genaue gesetzl. Regelung gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Ich hoffe das hilt dir, und gehe immer vom bauchgefühl aus, da liegst du dann schon richtig. Tati

Mitglied inaktiv - 29.06.2002, 08:59



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