Absenker2
Hallo Biggi, hallo Kristina, ich werde nächsten Monat wieder arbeiten gehen (8 Std.) und stille meine fast 13 Monate alte Tochter noch 2 - 3 Mal täglich. Kann auch eine Hebamme die Bescheinigung über das Stillen ausstellen? Sollte ich mir blöd vorkommen, wenn ich die Stillpause für mein 13 Monate altes Kind beantrage? Danke und liebe Grüße Absenker2
Liebe Absenker2, es reicht, wenn Sie sagen, dass Sie stillen. Im Mutterschutzgesetz wird keine Altersbeschränkung für die gesetzlichen Stillpausen gemacht, in aller Regel gibt es bis zum ersten Geburtstag da auch keine (größeren) Diskussionen, danach kann es schwieriger werden und nach dem zweiten Geburtstag werden die Stillpausen in aller Regel kaum noch von einem Arbeitgeber so ohne Weiteres gewährt. Im Gesetz steht nichts davon, dass Sie die Pausen nicht bekommen, wenn Sie nicht voll stillen. Das Mutterschutzgesetz sagt folgendes zum Thema Stillen: „Stillende Frauen haben auf Verlangen Anspruch auf die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitsgesetz oder anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen (z.B. für Landwirtschaft, Gastronomie und Künstlerinnen) werden im §8 Absatz 3 geregelt. Außerdem dürfen stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, zum Beispiel durch Strahlen, Staub, Hitze, Nässe, Erschütterungen oder Lärm. Verboten sind körperlich schwere Arbeiten wie Akkordarbeit am Fließband und Heben und Fortbewegen von schweren Lasten (mehr als 5 Kilo). Muss die Arbeitnehmerin ggf. aufgrund der arbeitsplatzbedingten Schutzmaßnahmen vorübergehend versetzt werden, darf sie finanziell nicht schlechter gestellt werden: Lohn und Gehaltsminderungen sind verboten." Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. LLLiebe Grüße Biggi
Absenker2
Danke für die Antwort, Biggi. Im Gesetzestext stand jedenfalls, dass evtl. eine Bescheinigung übers Stillen verlangt werden kann und darf diese dann auch von der Hebamme ausgestellt werden? Es gibt bei mir auf Arbeit keine Stillgelegenheit, kann ich die 90 Minuten auch ans Arbeitsende legen? Ich habe Ihrer Kollegin, Frau Weitzel, schon eine Mail geschickt, aber leider noch keine Rückmeldung bekommen... Liebe Grüße
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