Hallo liebe Forumsbesucher, es gab Anfang des Jahres eine immer wiederkehrende Problematik wegen des sich überschneidenden EU beim 2. Kind und Herr Dr. Lenz vom Ministerium war so freundlich, einen speziellen Fall zu beantworten: ZUERST DIE FRAGE: Liebe Frau Bader, nun auch mal von mir wieder eine Frage: Die Diskussion hatten wir zu Jahresanfang schon, aber so ganz klar ist mir das Ergebnis bis heute nicht, mir gab auch das FamMin. bis heute keine Antwort. :-( Also: Sohn Nr. 1 ist am 8.3.00 geboren EU könnte mein Mann also max bis zum 7.3.2003 nehmen. Nun steht Kind Nr. 2 an :-) ET ist der 8.12.01 Vorläufig hat mein Mann EU bis zum 30.9.01 eingereicht. Verlängerung wird ganz sicher möglich sein. Verlänger er nun den EU bis 7.3.2003, dann hat er bis dahin ja noch keine Elternzeit für das neue Kind Nr. 2 in Anspruch genommen. Die würde erst im Anschluß, also ab 8.3.2003 antreten. Nun könnte er ja das dritte Jahr EZ (Elternzeit) auch auf die Zeit NACH dem dritten Geburtstag verlegen (nach Abspr. mit dem AG)? Denn nun die Frage: Er hat ja dann bis zum 3. Geb von Nr. 2 ja nur ca. 1 1/2 Jahre der EZ in Anspruch genommen, also sich das dritte Jahr quasi "aufgespart"? Sehe ich das richtig? Herzlichen dank für die Beantwortung schon jetzt, Désirée UND NUN DIE ANTWORT VOM MINISTERIUM: Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Bader, die Elternzeit für das 1. und 2.Kind überschneiden sich ,das galt auch schon für das alte Bundeserziehungsgeldgesetz,das im übrigen noch die Bezeichnung "Erziehungsurlaub" enthielt. Wenn für das 2. Kind zunächst noch keine Elternzeit genommen wird, es also im Rahmen der Elternzeit für das 1.Kind mitbetreut wird, fehlt zwar eine direkte Überschneidung, die maximal 3 jährige Elternzeit für das 2. Kind endet aber grundsätzlich auch bei seinem 3.Geburtstag( hier im Dez.2004). Wenn solange ununterbrochen Elternzeit genommen wird, bleibt kein übertragbarer Rest übrig. DR. M. Lenz
Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, ganz herzlichen Dank zuerst einmal! Und jetzt versuche ich das zur Verständniskontrolle mit eigenen Worten wiederzugeben: EU (altes Recht) endet mit dem dritten Geburtstag des ersten Kindes (das ist klar). EZ (neues Recht) für das zweite Kind wird zwar nur 1 1/2 Jahre (bis zu dessen 3. Geb.) genommen, aber der Rest verfällt dann eben und das ja noch nicht verbrauchte dritte Jahr (das verschiebbare) kann somit auch nicht bis zum 8. LJ verschoben werden. Hab icg das so richtig kapiert? Viele dankende Grüße Désirée
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