Yeanie
Hallo Frau Bader, Ich mache es so kurz wie es geht. Kind 1: Geburt November 2017, dann 1 Jahr Elterngeldbezug,bis November 2018 VOR Geburt, seit Bekanntgabe der Schwangerschaft durchgehend im Beschäftigungsverbot gewesen. Da wir gerne unsere Kinder in kurzen Abständen bekommen würden: Wenn ich z.b. Im Sommer 2018 wieder schwanger werde, wovon finanziere ich mich für den Zeitraum ZWISCHEN den Elterngeldbezug für Kind 1 und Kind 2? Da ich ja meine zuvorige Tätigkeit gar nicht erst wieder aufnehmen werde Bzw ja eh wieder im Beschäftigungsverbot wäre (durch Art der Tätigkeit) ?! Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo, ich bin kein Freund davon, Berechnungen von einem zweiten Kind durchzuführen, wenn das erste noch nicht auf der Welt ist, zumal wir alle nicht wissen, wie dann die Rechtslage ist. Gleichwohl, es kommt darauf an, wie lange Sie Elternzeit beantragt haben. Sollten Sie tatsächlich nur das eine Jahr beantragt haben und danach wieder arbeiten gehen, bekommen Sie das, was Sie ohne BV verdient hätten. Wenn Sie jedoch weiterhin in Elternzeit sind, spielt das Beschäftigungsverbot keine Rolle. Dann ist entscheidend, wann das zweite Kind kommt und ob und wie lange Sie dann schon wieder gearbeitet haben. Liebe Grüße NB
Ally79
Das ist relativ einfach. Der Vater eurer Kinder finanziert euch dann. Er hat die finanzielle Verantwortung. Alternativ verschiebt ihr den Kinderwunsch etwas und du arbeitest wieder für euren Lebensunterhalt, wenn sein Gehalt nicht ausreicht. Zudem lassen sich Schwangerschaften nunmal nicht planen, egal wie gut es mit der ersten geklappt hat. Sie zweite kann durchaus auf sich warten lassen und auch hierfür braucht man einen Plan.
Tini_79
Bedenke auch, dass das Elterngeld für das zweite Kind dann wohl nur 300 EUR + 75 EUR Geschwisterbonus betragen wird. Davon kann man ja eh nicht leben. Eventuell kannst du noch ein paar Wochen ausklammern, wenn du wirklich passend direkt schwanger wirst.
la-floe
hi, wenn du im Sommer 2018 schwanger wirst kannst du die Elternzeit von Kind 1 nicht beenden, um ins Beschäftigungsverbot zu gehen. Nach Ablauf der EZ für Kind 1 kannst du nur ein Beschäftigungsverbot bekommen, wenn du eine Betreuung für Kind 1 nachweisen kannst, also theoretisch arbeiten gehen kannst. Genauso ist es mit ALG1. Ansonsten bleibt H4. floe
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