Fran87
Sehr geehrte Frau Bader, ich möchte Ihnen meine meine Situation schildern und versuche, alle Fakten zusammenzutragen: - Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag als Krankheitsvertretung in einer KiTa. In meinem Vertrag steht "befristet bis: Wiederaufnahme der Tätigkeit von Frau XY" - ich selbst habe aufgrund von fehlendem Immunschutz gegen Cytomegalie seit Bekanntwerden der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot - Mein Mutterschutz beginnt am 2.12.13 - Keiner weiß, wann mein Vertrag endet, sprich wann Frau XY wiederkommt. Dies kann nächste Woche sein, aber sich auch noch Monate hinziehen. Somit kann ich mich weder 3 Monate vor Ende meines Vertrages beim Arbeitsamt melden, noch weiß ich, ob ich zu Beginn oder auch während des Mutterschutzes noch selbst krankenversichert bin. Auf eine Nachfrage beim Arbeitsamt bekam ich die Antwort, dass ich mich sowieso nicht beim Amt arbeitslos zu melden brauche, da ich als unvermittelbar gelte (vor allem aufgrund des Beschäftigungsverbotes) und das Amt darum nicht für mich zuständig ist. Kann ich jetzt bei meiner Krankenkasse überhaupt Mutterschaftsgeld beantragen, auch wenn ich nicht weiß, ob ich zu Beginn des Mutterschutzes noch selbst versichert bin? Habe ich dann überhaupt Anspruch auf irgendwelche Gelder? Wenn ich kein Arbeitslosengeld und kein Mutterschaftsgeld bekomme? Kann ich dann wenigstens das Elterngeld früher beantragen? Meine große Sorge ist, von heute auf morgen ohne jegliches Einkommen dazustehen. Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen! Vielen herzlichen Dank im Voraus! Mit freundlichem Gruß
Hallo, das ist wirklich schlecht. Arbeitslosemelden können Sie sich ja nicht-es ist ja unsicher, ab wann. Ich würde versuchen, mit dem AG zu sprechen. Ansonsten müssen Sie es auf sich zu kommen lassen. Bzgl. des BVs: Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor. Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen. Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens. In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen. Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen. Der Geschäftsprozess „Einschränkung der Verfügbarkeit bearbeiten“ wird zum kommenden Release 2010/XII am 20.12.2010 aktualisiert. Liebe Grüsse, NB
Sternenschnuppe
Wende Dich mal an den Träger der Einrichtung. Die müssen doch in etwa wissen wann die Dame wiederkommt. Oder aber frage sie freundlich ob sie Deinen Vertrag umschreiben damit Du Sicherheiten hast. Zumindest befristen bis zum eigentlichen Geburtstermin. Sie haben ja keine Kosten, bekommen Deinen Lohn jetzt durch die Krankenkasse wieder. Ein verständnisvoller Chef sollte das möglich machen. Ansonsten ist der Vater des Kindes und danach das Jobcenter für Dich zuständig.
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