Sehr geehrte Frau Bader! Folgender Sachverhalt: - 1. Kind geboren im Juli 2015 - Bezug von 12 Monaten Elterngeld von Juli 2015 bis Juli 2016 - Geburt des 2. Kindes vorr. im November 2016 - Gewerbeanmeldung im Februar 2016 Meine Frage lautet: Meines Wissens ist es generell so, dass durch Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, die sich durch das angegebene Gewerbe ergeben, der Bemessungszeitraum für das Elterngeld des 2. Kindes auf das zurückliegende Geschäftsjahr verschiebt (2015). Da in diesem ein Verschiebungstatbestand vorliegt (Elterngeld für das 1. Kind), würde er sich um ein weiteres Jahr verschieben (dann 2014) . Ich konnte allerdings keine Informationen darüber finden, ob die erste Verschiebung durch Einkünfte aus dem Gewerbe auch dann gilt, wenn das Gewerbe erst im Geburtsjahr angemeldet wurde. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes führt in diesem Falle ja zu einer Verschiebung in einen Zeitraum, in dem das Gewerbe noch gar nicht existiert hat - selbst wenn ich im Jahre 2015 kein Elterngeld bezogen hätte und er nicht noch weiter auf 2014 verschoben würde. Wissen Sie Genaueres? Beste Grüße und vielen Dank für ihre Hilfe! lemaro
von lemaro am 24.02.2016, 15:49