Ich bin seit Oktober 2017 angestellt, habe also nichtselbstständige Einkünfte seit dem.
Außerdem habe ich im Juli 2019 ein Kleingewerbe angemeldet, wobei ich hierbei aber bisher nur Negativeinkünfte habe, somit keinen Gewinn. Generell beschränkt sich der Umsatz auch nur auf einige hundert Euro.
Unser Kind kommt voraussichtlich im Dezember diesen Jahres zu Welt.
Jetzt habe ich gelesen, dass sobald man eine selbstständige Arbeit hat, in dem Fall ja das Gewerbe seit Juli 2019, das Kalenderjahr 2018 zur Bemessungsgrundlage des Elterngelds herangezogen wird. Allerdings hab ich im Jahr 2018 einiges weniger an Verdienst gehabt weil es Anfang 2019 eine Gehaltserhöhung gab und das Gewerbe 2018 ja auch noch nicht bestand.
Gibt es deshalb die Möglichkeit das Wirtschaftsjahr als Bemessungszeitraum für das Elterngeld zu nehmen? Dies wäre ja dann ab Juli 2019, also ab dem Datum des Gewerbes. Ansonsten wäre das ja ziemlich unglücklich, da ich in dem Jahr 2018 keine Möglichkeit hatte Einkünfte aus der Selbstständigkeit zu haben, da diese ja da noch gar nicht bestand.
Oder gibt es anders die Möglichkeit als Bemessungszeitraum die 12 Monate vor Bezug des Mutterschaftsgeldes zu nehmen?
Im Gesetzestext steht ja "steuerliche Gewinnermittlungszeiträume", was genau versteht man denn dann darunter? Weil eventuelle Gewinne aus dem Gewerbe gäbe es ja nur 2019.
von
Schneeoger
am 27.11.2019, 01:23
Antwort auf:
Was ist der Bemessungszeitraum vom Elterngeld bei neu angemeldetem Gewerbe?
Hallo,
wenn Sie selbständig tätig sind, zählt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.11.2019
Antwort auf:
Was ist der Bemessungszeitraum vom Elterngeld bei neu angemeldetem Gewerbe?
Nein, sobald ein Gewerbe besteht, verschiebt es sich auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr.
Du hast ja Bemessungszeitraum nov 18 bis okt 19 ungefähr....
Mitglied inaktiv - 27.11.2019, 05:16
Antwort auf:
Was ist der Bemessungszeitraum vom Elterngeld bei neu angemeldetem Gewerbe?
Du kannst nur hoffen das das Kind sich bis Januar Zeit lässt.
von
Felica
am 27.11.2019, 07:43
Antwort auf:
Was ist der Bemessungszeitraum vom Elterngeld bei neu angemeldetem Gewerbe?
Steuerlicher Gewinnermittlungszeitraum ist der Zeitraum, den du bei der Steuererklärung für deine Selbstständigkeit einreichen musst. Im Normalfall also Januar bis Dezember eines Jahres.
Es gibt aber gewisse selbstständige Tätigkeiten wie zum Beispiel Landwirte, bei denen ist das Steuerjahr allerdings per Gesetz abweichend. Zum Beispiel von Juli bis Juni.
In deinem Fall aber Januar bis Dezember (es sei denn du hast offiziell ein abweichendes Wirtschaftsjahr - das hat aber nichts damit zu tun, wann du dein Gewerbe angemeldet hast!).
Wenn das Kind also noch dieses Jahr kommt, dann ist dein Bemessungszeitraum tatsächlich das gesamte Jahr 2018. Da gibt es keine Ausnahmen oder Sonderregelungen. Das wurde auch bereits richterlich bestätigt, sodass Widerspruch und ggf. Klage auch nichts (mehr) bringen werden.
von
Dojii
am 27.11.2019, 08:38
Antwort auf:
Was ist der Bemessungszeitraum vom Elterngeld bei neu angemeldetem Gewerbe?
Vielen Dank für die Antworten. Da will man mal alles korrekt machen und wegen ein paar 100€ ein Gewerbe anmelden und dann wird man vom Staat dafür auch noch bestraft
Was wäre denn wenn man im Jahr 2018 Arbeitslos gewesen wäre, weil die Selbstständigkeit bestand da ja auch noch nicht. Dann würde man ja nur die 300€ kriegen oder versteh ich das falsch? Das wäre ja so absolut gar nicht repräsentativ für den Einkommensverlust.
von
Schneeoger
am 27.11.2019, 08:53
Antwort auf:
Was ist der Bemessungszeitraum vom Elterngeld bei neu angemeldetem Gewerbe?
Ja, das wäre dann tatsächlich so.
Das kann aber in die eine oder die andere Richtung ausschlagen.
Du könntest bspw. in 2019 auch arbeitslos zusätzlich mit einem Verlustgewerbe sein aber in 2018 noch 5000 EUR pro Monat verdient haben. Dann würdest du plötzlich den Höchstsatz beim Elterngeld bekommen, statt nur der 300 EUR.
Ist quasi ne 50/50 Chance ob du bevorteilt oder benachteiligt wirst. Klingt jetzt vielleicht etwas hart, aber das ist einfach Pech, das du jetzt auf der schlechten Seite stehst.
Das ist dann auch keine Benachteiligung oder Ungleichbehandlung - das wurde alles von den Richtern in den entsprechenden Urteilen auch so begründet.
von
Dojii
am 27.11.2019, 09:39