mamamia8899
Sehr geehrte Frau Bader, im August 2012 kam unsere zweite Tochter zur Welt. Davor Vollzeit beschäftigt, Elterngeldbezug 1 Jahr, Elternzeit bis 08/2014 (der Verlängerung um 1Jahr wurde vomAG zugestimmt). In diesem zweiten Jahr Elternzeit werdeich Teilzeit etwa 15 Std. arbeiten. Ab 08/2014 keine anderweitige Regelung somit wieder Anspruch auf Vollzeitstelle. Bei dritter Schwangerschaft in diesem2. Jahr Elternzeit: A) würde ich bei Beschäftigungsverbot nach 08/2014 volles Gehalt erhalten? B) würde das Teilzeitgehalt aus dem2.Jahr Elternzeit bei der Berechnung zum Elterngeld berücksichtigt? Vielen Dank! MfG
Hallo, 1. Klar 2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB
SumSum076
Aug 12 bis Aug 13 - EG Sep 13 bis... TZ A) Da du von Sep 13 bis Aug 14 teilzeitbeschäftigt bist, bekämst du an BV-Lohn auch nur den Teilzeitlohn. B) Ja. Gruß Sabine
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