Hallo Frau Bader, ich hatte vor ein paar Wochen schon mal angefragt ob ich nach der Elternzeit das Anrecht auf meinen bzw. einen ähnlichen Job aber zumindest auf die selbe Gehaltsklasse habe nach Wiedereinstieg nach der Elternzeit.
Ich habe nach der ersten Elternzeit im Oktober 2019 wieder angefangen zu arbeiten und meinen Vertrag auf 70% reduziert. Nun bin ich wieder schwanger und im September 2020 bekommen wir erneut Nachwuchs. Nach Beendigung meiner neuen Elternzeit möchte ich wieder zu den alten 70% arbeiten. Laut meinem AG heißt es aber nun wenn kein Job in der Gehaltsklasse frei ist, habe ich auch keinen Anspruch darauf. Also „es müsse vom AG kein Teilzeitplatz geschaffen werden zu meinem Gehalt“ ich bekomme dann einen anderen Job mit weniger Gehalt (1/2 Stufen z.B.).
Ich kenne es und habe es auch damals anders verstanden.
Ist dieses Vorgehen richtig und erlaubt?
Evtl. können Sie mir noch mal helfen.
VG
von
Augustbaby2018
am 03.03.2020, 20:51
Antwort auf:
Wiedereinstieg nach Elternzeit
Hallo,
Sie haben NACH der EZ die Arbeitszeit reduziert. Dauerhaft? Gibt es eine Vertragsänderung? Dann haben Sie einen Anspruch nach der EZ auf den 70 % Job.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.03.2020
Antwort auf:
Wiedereinstieg nach Elternzeit
Die Konditionen des alten / gültigen Vertrages gelten.
BG
von
HeyDu!
am 03.03.2020, 21:51
Antwort auf:
Wiedereinstieg nach Elternzeit
das was du jetzt als vertrag hast, also die 70 prozent wenn ich es richtig verstanden habe (dein vollzeitvertrag wurde dauerhaft geändert?) bleiben. heißt wenn du in elternzeit gehst und danach wieder kommst und das so weiterarbeiten möchtest, kannst du das so weiterarbeiten. das ist jetzt dein vertrag und der bleibt natürlich stehen. wie als wäre es ein vollzeitvertrag.
von
mellomania
am 03.03.2020, 22:12
Antwort auf:
Wiedereinstieg nach Elternzeit
Der Vertrag der vor der Elternzeit galt, gilt natürlich auch danach. Wenn du also vorher schon 70 % gearbeitet hast und das *nicht befristet* war (Blick in den Arbeitsvertrag), dann arbeitest du die 70 % auch jetzt.
Natürlich muss er KEINEN Teilzeitarbeitsplatz "schaffen", es gab ja einen und DAS ist maßgeblich. Somit kann er natürlich NICHT das Gehalt kürzen.
von
Mutti69
am 04.03.2020, 07:00