Leo35
Sehr geehrte Frau Bader, mein Arbeitgeber hat mir angeboten, in der Elternzeit in TZ von zuhause aus zu arbeiten. Dieses Angebot würde ich gerne wahrnehmen. Heute war ich bei einer Elterngeldberatung und die folgende Frage konnte nicht beantwortet werden. Während der Elternzeit werde ich in ein anderes Bundesland ziehen und muss dann zum Ende der Elternzeit meine aktuelle Arbeit kündigen. Die Agentur für Arbeit sagte mir bereits, dass ich keine Sperre befürchten muss, da es sich in meinem Fall um eine Familienzusammenführung handelt. Ich habe nun gelesen, dass nach zwei Jahren Elternzeit ein fiktives ALGI berechnet wird. Wie wirkt es sich dann aber aus, wenn ich in den letzten zwei Jahren zum ElterngeldPlus ein kleines TZ-Einkommen hatte? Zählt dann der Midijob für die Berechnung des ALG1? Bei der Beratung heute sagte man mir auch, wenn ich schon nach 18 Monaten in Elternzeit wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen will und mich dann schon arbeitslos melde, würden von den letzten 24 Monaten zuvor diejenigen Monate mit dem vollen Gehalt betrachtet und diese dann durch 12 geteilt? Dann würde ich ja noch schlechter als mit dem fiktiven Gehalt dastehen. Stimmt das?
Hallo, Sofern Sie zwei Jahre Elternzeit genommen haben und somit auch in dem erweiterten Bemessungsrahmen von 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, wird das Arbeitslosengeld nicht nach Ihrem letzen Gehalt, sondern nach einer bestimmten Pauschale fiktiv bemessen (§ 152 Abs. 1 SGB III). Dies ist also regelmäßig der Fall, wenn Sie sich zwei Jahre oder länger in Elternzeit befunden haben. Ansonsten nach dem Lohn zuvor. Liebe Grüße NB
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